Der "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)" liegt nun nach der Besoldungsrunde 2023 vor. Darin enthalten sind etliche Neuerungen und Anhebungen von Zulagen, Prämien und der Besoldung. Folgendes Ergebnis wurde für die Bundesbeamten in der Besoldungsrunde 2023 erzielt:

Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge

Zum 1. März 2024 werden die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge angehoben. Damit wird das Ergebnis der Tarifrunde 2023 für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 zeit- und wirkungsgleich übernommen.

Verhältnis zwischen Besoldungsindex und Tarif-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Rahmen der Prüfung des Verhältnisses zwischen Tarif-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex eine Berechnungsformel entwickelt, bei der die Differenz zwischen der Tarifentgeltentwicklung, des Nominallohnindex und des
Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits bezüglich der Besoldungsentwicklung dargestellt wird. Diese stellt sich wie folgt dar:

(100 + 𝑥)−(100 + 𝑦)
__________________________
(100 + 𝑦)                                      𝑥 100 = Abweichung in Prozent

Dadurch ergibt sich folgende Tabelle:

Verhältnis  Besoldung  Gehalt ö.D.  Nominallohnindex   Verbraucherpreisindex 
Jahr Plus zum Vorjahr Index Plus zum Vorjahr Index Plus zum Vorjahr Index Plus zum Vorjahr Index
2007   100   100   100   100
2008 3,10% 103,1 3,10% 103,1 3,00% 103 2,60% 102,6
2009 2,80% 105,99 2,80% 105,99 0,20% 103,21 0,30% 102,91
2010 1,20% 107,26 1,20% 107,26 2,60% 105,89 1,10% 104,04
2011 0,90% 108,22 1,10% 108,44 3,30% 109,38 2,10% 106,22
2012 5,80% 114,5 3,50% 112,23 2,50% 112,12 2,00% 108,35
2013 2,40% 117,25 2,80% 115,38 1,40% 113,69 1,40% 109,87
2014 2,80% 120,53 3,00% 118,84 2,70% 116,76 1,00% 110,96
2015 2,20% 123,18 2,40% 121,69 2,70% 119,91 0,50% 111,52
2016 2,20% 125,89 2,40% 124,61 2,30% 122,67 0,50% 112,08
2017 2,35% 128,85 2,35% 127,54 2,50% 125,73 1,50% 113,76
2018 2,99% 132,7 3,19% 131,61 3,10% 129,63 1,80% 115,81
2019 3,09% 136,81 3,09% 135,67 2,60% 133 1,40% 117,43
2020 1,06% 138,26 1,06% 137,11 -0,70% 132,07 0,50% 118,01
2021 1,20% 139,91 1,40% 139,03 3,10% 136,17 3,10% 121,67
2022 1,80% 142,43 1,80% 141,53 2,30% 139,3 7,90% 131,28
Abweichung zur Besoldung       -0,65    -2,27    -8,06

Quelle der Daten: BBVAnpÄndG 2023/2024

Abzug der Versorgungsrücklage

Die Besoldungsanhebung berücksichtigt einen Abzug in Höhe von 0,2 Prozentpunkten, die der Versorgungsrücklage gemäß
§ 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG zugeführt werden. Dadurch kommt zum 1. März 2024 folgende Besoldungsanpassung zustande:

  • in allen Besoldungsgruppen erhöht sich die Besoldung linear um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro, danach zusätzlich um 5,3 Prozent

Durch die gemäß § 14a BBesG vorzunehmende Minimierung der Besoldungsanhebung um 0,2 Prozentpunkte werden im Haushaltsjahr 2024 der Versorgungsrücklage insgesamt 54 Millionen Euro zugeführt.

Abstand zwischen den Besoldungsgruppen nach der Besoldungsrunde

Die nachfolgende Tabelle zeigt den Abstand zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen im Zeitraum 2019 bis 2024. Beispielsweise zeigt die Tabelle, dass der relative Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 in Stufe 1 um 7,78 Prozent durch die Übertragung des Tarifergebnisses aus dem öffentlichen Dienst 2023 minimiert wurde.

Veränderung relativer Abstand in Prozent        
BG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 3  -  -  -  -  -  -  -  -
A 4 -7,78 -7,61 -7,48 -7,34 -7,22 -7,13 -7,02 -6,91
A 5 -7,64 -7,45 -7,25 -7,13 -7,02 -6,90 -6,79 -6,67
A 6 -7,58 -7,37 -7,19 -7,03 -6,88 -6,72 -6,59 -6,47
A 7 -7,43 -7,17 -6,95 -6,78 -6,62 -6,46 -6,30 -6,17
A 8 -7,11 -6,91 -6,66 -6,42 -6,20 -6,00 -5,86 -5,72
A 9 -6,74 -6,52 -6,24 -5,98 -5,74 -5,58 -5,43 -5,29
A 10 -6,28 -6,09 -5,82 -5,56 -5,33 -5,19 -5,05 -4,92
A 11 -5,89 -5,67 -5,37 -5,10 -4,86 -4,70 -4,55 -4,41
A 12 -5,19 -4,92 -4,69 -4,48 -4,34 -4,21 -4,09 -3,97
A 13 -4,86 -4,59 -4,34 -4,13 -3,99 -3,86 -3,74 -3,62
A 14 -4,17 -3,98 -3,81 -3,65 -3,55 -3,45 -3,36 -3,28
A 15 -4,06 -3,83 -3,63 -3,44 -3,33 -3,22 -3,12 -3,02
A 16 -3,35 -3,21 -3,11 -3,01 -2,92 -2,84 -2,76 -2,68

Quelle der Daten: BBVAnpÄndG 2023/2024

Anwärtergrundbeträge

Um das Verhältnis zwischen dem Anwärtergrundbetrag und der Eingangsbesoldung erneut erhzustellen, wie es auch im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) festgelegt wurde, werden die Anwärtergrundbeträge neu festgelegt. 

Dynamische Besoldungsbestandteile

Die dynamischen Besoldungsbestandteile wie zum Beispiel Amtszulagen und der Familienzuschlag werden um 11,3 Prozent in Anlehnung an den Tarifvertrag erhöht. 

Familienzuschlag ab 01.03.2024

  • Stufe 1 (§ 40 Absatz 1): 171,28 Euro
  • Stufe 2 (§ 40 Absatz 2): 317,66 Euro
  • für das zweite zu berücksichtigende Kind: +146,38 Euro
  • für jedes weitere zu berücksichtigende Kind: + 456,06 Euro

Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und Anwärter des einfachen Dienstes

  • für das erste zu berücksichtigende Kind: +5,37 Euro
  • für jedes weitere zu berücksichtigende Kind: 
    • in der Besoldungsgruppe A 3: +26,84 Euro
    • in der Besoldungsgruppe A 4: +21,47 Euro
    • in der Besoldungsgruppe A 5: +16,10 Euro

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

  • Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro
  • Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro

Tarifvertrag über Sonderzahlungen

Im Zuge der Besoldungsrunde 2023 wurde auch ein Tarifvertrag über Sonderzahlungen abgeschlossen. So wurde am 22. April 2023 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise der TV Inflationsausgleich geschlossen, der folgende Sonderzahlungen für Empfänger von Dienstbezügen und von
Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz vorsieht:

  • für den Monat Juni 2023 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro gezahlt
  • für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 erfolgen weitere Zahlungen als Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro pro Monat
  • Auszubildende erhalten zeitgleich eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 620 Euro, danach monatlich jeweils 110 Euro
  • Empfängern von Versorgungsbezügen erhalten die entsprechenden Sonderzahlungen zu den angegebenen Zeiten in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes 

Durch die Zahlung des Inflationsausgleichs kommen auf den Bund folgende Mehrausgaben zu:

  • 1.111 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2023
  • 2.384 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2024
  • 2.564 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2025 

Mitglieder der Bundesregierung

Mitgliedern der Bundesregierung wird ein Inflationsausgleich inach § 14 Absatz 4 bis 7 Bundesbesoldungsgesetz für den Monat Juni 2023 in Höhe von 1.240 Euro und für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von monatlich jeweils 220 Euro gewährt. Das Gleiche gilt für Parlamentarischen Staatssekretäre, Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, der oder dem Bundesbeauftragten des Bundesdatenschutzes, dem Opferbeauftragten nach dem SED-Opferbeauftragtengesetzes, dem unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und dem Wehrbeauftragten.

Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage

Der rechtliche Zustand der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage wird wiederhergestellt. Dies gilt auch für Beamte und Soldaten, bei denen die Polizeizulagen wegen des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig war, wie ebenso für Beamte und Soldaten, die bereits in den Ruhestand versetzt worden sind. Für zurückliegende Zeiträume ist keine Nachzahlung vorgesehen.

Stellenzulagen

Die Stellenzulagen, die bis zum 31.12.2023 befristet waren, werden bis zum 31.12.2027 verlängert. Eine Stellenzulage ist ab 01.03.2024 dann nach Absatz 1 ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat entweder mindestens zehn Jahre zulageberechtigend eingesetzt worden ist oder aber mindestens zwei Jahre zulageberechtigend eingesetzt worden ist, das Dienstverhältnis aber wegen Dienstunfähigkeit oder Tod beendet worden ist oder nach einer amtsärztlichen Feststellung eine Polizeidiensttauglichkeit nicht mehr gegeben ist und der Beamte die Laufbahn gewechselt hat.

Monatsbeträge der Zonenstufen

Die Monatsbeträge der Zonenstufen erhöhen sich gemäß § 53 Absatz 2 Satz 1 um zunächst 160 Euro und danach um weitere 4,24 Prozent, nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um 9,04 Prozent.