Zum 01.04.2009 wurde ein neues Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) eingeführt, welches die beamtenrechtliche Probezeit hinsichtlich nach § 19 Absatz 2 NGB neu definierte.
Demnach wurde die Probezeit für jene Beamten, welche laut der Übergangsregelung des § 123 NGB zum 01.04.2009 ein Probeverhältnis aufwiesen, in allen Laufbahnen auf 3 Jahre festgesetzt. Die Anerkennung der Prüfungsnoten zur Verkürzung der beamtenrechtlichen Probezeit wurde gesetzlich abgeschafft. Es ist jedoch möglich, berufliche Zeiten eines gleichwertigen Tätigkeitsbereiches, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, anrechnen zu lassen. Aufgrund der Einführung des neuen NGB ist es zwingend notwendig, alle Probebeamtenverhältnisse hinsichtlich der Verbeamtung auf Lebenszeit, die zum 01.04.2009 bestanden haben, neu zu berechnen.
Quelle: www.kredit-beamten.de
Siehe auch:
Ablauf der beamtenrechtlichen Probezeit