Eine Beihilfe wird für gewöhnlich als unterstützende Zahlung bei Aufwendungen bei Krankheit, Pflege, Geburt, Tod und sonstigen Leiden und therapeutischen Maßnahmen vom Dienstherrn gewährt. Je nach Status des Beamten liegt diese zwischen 50 bis 70 Prozent.
Die restlichen fehlenden Prozente werden in der Regel durch eine private Krankenversicherung ausgeglichen. Beihilfeempfänger sind Beamte, Versorgungsempfänger, Richter, Soldaten und zumeist deren Angehörige, sofern diese keine eigene Sozialversicherungspflicht aufweisen.
Beihilfe als Teil der Alimentation
Im Beamtentum ist die Beihilfe als Teil der Alimentation in den hergebrachten Grundsätzen in § 79 des Bundesbeamtengesetzes bzw. in den jeweiligen Landesgesetzen definiert. Der Dienstherr ist gegenüber dem Beamten und deren Angehörige, soweit diese die Voraussetzungen erfüllen, verpflichtet, in Notlagen Hilfeleistungen zu gewähren. Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland verfügt über eine Beihilfevorschrift, die nicht verallgemeinert auf alle Bundesländer zutrifft.
Beihilfe in den Bundesländern
Jedes Bundesland besitzt eigene Beihilfevorschriften, die von den Ländern und dem Bund erlassen wurden und zumeist von Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes auf Beamte und Versorgungsempfänger der Länder übertragen werden.
Alle Beihilfe-Regelungen der Länder 2024
Beihilfe Baden-Württemberg
Beihilfe Bayern
Beihilfe Berlin
Beihilfe Brandenburg
Beihilfe Bremen
Beihilfe Hamburg
Beihilfe Hessen
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfe Niedersachsen
Beihilfe Nordrhein-Westfalen
Beihilfe Rheinland-Pfalz
Beihilfe Saarland
Beihilfe Sachsen
Beihilfe Sachsen-Anhalt
Beihilfe Schleswig-Holstein
Beihilfe Thüringen
Beihilfe-Regelung im Bund
Siehe auch: