In Mecklenburg-Vorpommern wird Beihilfe nach § 91 LBG M-V bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen gewährt, jedoch nicht bei Wahlleistungen in Verbindung einer stationären Aufnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschrift in der Fassung von Nov. 2001 sowie Verbindungen und nachfolgende Änderungen.
Höhe der Beihilfe
- Beihilfeberechtigte 50 %
- Empfänger von Versorgungsbezügen außer Waisen 70 %
- berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 %
- berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen 80 %
- bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 v.H.
Höhe der Aufwendungen
Die Höhe der Aufwendungen sollte mehr als 200 Euro betragen.
Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Beihilfe beträgt ein Jahr ab Rechnungsstellung. Für Rechnungen, die länger als ein Jahr ausgestellt sind, wird keine Beihilfe gewährt.
Sonderregelungen
Beihilfen für Pflegeleistungen sind gesondert durch den Beihilfeantrag 5003 einzureichen.
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Beihilfeinformationen des Landesamts für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern