Beihilfe für Beamte und Versorgungsempfänger wird in Brandenburg nach § 45 LBG bei Krankheit, Pflege, Geburt und Tod nach den für Bundesbeamte und Versorgungsempfänger geltenden Vorschriften gewährt.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschrift wird Beihilfe nicht bei stationären Wahlleistungen gewährt, sofern es sich nicht um eine andauernde Schwerbehinderung seit 01. Januar 1999 bei Beihilfeberechtigten und deren Angehörigen handelt.

Neuerung ab 01.01.2020

Ab 01.01.2020 wurde neben der klassischen individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe eingeführt. Diese kann auf schriftlichem Antrag hin an der Stelle der individuellen Beihilfe gewählt werden. Bei der pauschalen Beihilfe wird grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung gewährt, unabhängig einer gesetzlichen oder privaten Krankenvollversicherung.
Die individuelle Beihilfe wird nicht ergänzend neben der pauschalen Beihilfe gewährt.

 

Siehe auch:

Individuelle Beihilfe Brandenburg

Pauschale Beihilfe Brandenburg

Bezügestelle Land Brandenburg