In Bayern wird Beihilfe nach Art. 86a BayBG in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen pauschal oder als Bemessungssatz auch im Jahr 2024 gewährt.
Tabelle: Bemessungssätze der Beihilfe 2024
Beihilfeberechtigter | Bemessungssatz |
Beamte, Richter | 50 v. H. |
Ehegatten, Versorgungsempfänger | 70. v. H. |
Kinder, Waisen | 80 v. H. |
Beihilfeberechtigter mit mehr als 2 Kindern | 70 v. H. |
Mehrere Beihilfeberechtigte | 70 v. H. |
Erhöhung der Bemessungssätze
In besonderen Ausnahmefällen können Bemessungssätze erhöht werden. Darunter fallen ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen von Heilpraktiker, die allesamt nach Vorlage eines Rechnungsbelegs um 6 Euro und 3 Euro bei Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte in der Eigenbeteiligung vermindert werden können.
Keine Eigenbeteiligung
Keine Eigenbeteiligung besteht bei Aufwendungen für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Kinder, für Beihilfeberechtigte und deren Angehörige bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, bei Pflegemaßnahmen, Vorsorgemaßnahmen und Folgeuntersuchungen sowie bei Überschreitung der Belastungsgrenze von 2 v.H. der Besoldung oder der Jahresversorgungsbezüge ohne Einberechnung von Zusatzzahlungen wie Familienzuschlag, Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Chronische kranke Beihilfeempfänger
Bei Beihilfeempfänger, die nach dem Fünften Sozialgesetzbuch chronisch krank sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 v.H., jedoch nur unter der Voraussetzung, dass bestimmte Untersuchungen sowie therapeutische Maßnahmen regelmäßig erfolgt sind.