In Niedersachsen wird Beihilfe nach § 87c NBG für Beamte und Versorgungsempfänger bei Krankheit, Pflege, Geburt, Krankheitsfrüherkennung und Schutzimpfungen gewährt. Grundlage dafür dienen die Vorschriften für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes.
Bemessung der Beihilfe
- Beamte im aktiven Dienst 50 %
- Versorgungsempfänger 70 %
- berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 %
- eingetragene Lebenspartner 70 %
- berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen 80 %
- bei zwei oder mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern bei Beamten im aktiven Dienst 70 %
Grundlage der niedersächsischen Beihilfe
Die Beihilfe in Niedersachsen richtet sich nach dem § 80 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) und der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO).
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Beihilfe Niedersachsen: Alle Anträge und Informationsblätter
Ergänzungsblatt zum Beihilfeantrag (Vordr. S 002)
Beihilfe und Versorgungsstelle (LBV) Niedersachsen