Beamte und Richter des Freistaates Thüringen sowie deren Angehörige können eine Beihilfe zu den laufenden Bezügen gemäß § 72 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) und der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) beantragen. Ein Anspruch auf Beihilfe besteht in Krankheits- und Pflegefällen.
Wer oder was regelt die Beihilfe in Thüringen?
Die Beihilfe mit ihrer Zahlungen, den Einzelheiten zur Anerkennung von Aufwendungen und der Anspruchsvoraussetzung ist in der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) geregelt. Zur Beihilfe ist ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz in der GKV oder in der PKV abzuschließen.
Kurzantrag auf Beihilfe
Beamte können einen Kurzantrag auf Beihilfe über das Portal Online-Verwaltung Thüringen stellen. Es ist zu beachten, dass alle Belege beigefügt werden. Ein Kurzantrag kann nur digital gestellt werden, wenn eine einmalige Registrierung im Servicekonto erfolgt ist.
Pauschale Beihilfe
Neben der individuellen Beihilfe gewährt Thüringen gemäß dem Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) den Beamten und Versorgungsempfängern im Land eine pauschale Beihilfe beginnend ab 01.01.2020, die in Form einer freiwilligen Alternative zur individuellen Beihilfe gewählt werden kann. Ein gleichzeitiger Erhalt einer individuellen und pauschalen Beihilfe ist nicht möglich.
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