Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in Sachsen-Anhalt haben Anspruch auf Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Die Beihilfe, Einschränkungen und Ausschlüsse von Leistungen sowie weitere Leistungen orientieren sich am Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Beihilfefähige Aufwendungen
- Beihilfeberechtigte 50 %
- beihilfeberechtigte Beamte mit Bezug eines Familienzuschlags für mehr als ein Kind 70 %
- berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner mit nicht mehr als 17.000 Euro als Einkommen 70 %
- Versorgungsempfänger 70 %
- berücksichtigungsfähige Kinder 80 %
Pflicht zur Krankenversicherung
Beihilfeberechtigte sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind zum Abschluss einer Krankenversicherung (GKV oder PKV) verpflichtet, die alle nicht von der Beihilfe getragenen Aufwendungen übernimmt.