In Nordrhein-Westfalen (NRW) wird Beihilfe nach § 88 LBG für Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte, die dienstunfähig oder aufgrund des Alters pensioniert worden sind, Witwen sowie Kinder im Rahmen des § 23 Beamtenversorgungsgesetzes und unter bestimmten Voraussetzungen Ehegatten und Lebenspartner, gewährt, sofern Aufwendungen wegen Krankheit, Geburt, Tod, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation im rechtlichen Rahmen, vorliegen.

Begrenzung der Beihilfe

Eine Begrenzung der Beihilfe kann bei zahnärztlichen Leistungen, Beschäftigung von Pflegekräften, Hilfsmittel, Heimaufenthalten, Sanatorienaufenthalten, Heilkuren, in Todesfällen und bei Aufenthalt außerhalb des Wohnortes erfolgen. Zudem ist es möglich, dass der Beihilfeberechtigte an zusätzlichen Kosten beteiligt werden kann.

Kostendämpfungspauschale

Stufe Besoldungsgruppe Betrag Ruhestandsbeamte Hinterbliebene
Höchstbetrag 70 v.H. Höchstbetrag 40 v.H.
1 A 7 - A 11 150 EUR 105 EUR 60 EUR
2 A 12 - A 15, B 1, C 1 - C 2, H1 - H 3, R 1, W 1 300 EUR 210 EUR 120 EUR
3 A 16, B 2, B 3, C 3, H 4, H 5, R 2, R 3, W 2, W 3 450 EUR 315 EUR 180 EUR
4 B 4 - B 7, C 4, R 4 - R 7 600 EUR 420 EUR 240 EUR
5 Höhere Besoldungsgruppen 750 EUR 525 EUR 300 EUR

Quelle: Finanzverwaltung NRW, Stand 30.06.2021