Beamte und Versorgungsempfänger in Sachsen erhalten Beihilfe vom Landesamt für Steuern und Finanzen, Referat 339/D. Grundlage für den Erhalt der Beihilfe ist der § 80 Sächsisches Beamtengesetz i. V. m. der geltenden Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO).
Beihilfeanspruch
Beamte und Richter unterliegen keiner Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten zudem auch keine Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Stattdessen stehen den Beamten in Sachsen auf Grundlage des Alimentationsgrundsatzes Leistungen in Form einer Beihilfe aus einer eigenständigen beamtenrechtlichen Krankenfürsorge gemäß § 80 SächsBG und SächsBhVO zu.
Wann wird Beihilfe in Sachsen gezahlt?
In Sachsen wird Beihilfe im Rahmen von Krankheitsfällen, in Pflege- und Geburtsfällen sowie in weiteren anderen Fällen wie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Schutzimpfungen sowie künstlicher Befruchtung gezahlt. Die Zahlung wird vom Dienstherrn gewährt. Dabei können beihilferechtliche Einschränkungen entstehen.
Beihilfeaufwendungen im Ausland
Im Nicht-EU-Ausland entstandene Aufwendungen, die während eines privaten Aufenthalts entstanden sind, sind nur soweit anrechenbar und beihilfefähig, wie sie in Deutschland beihilfefähig gewesen wären. Bei Kosten von über 1.000 Euro müssen die Belege der Aufwendungen übersetzt oder diese in die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) übertragen werden. Ein Kostenvergleich entfällt bei Kosten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entstanden sind.
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