In Bremen wird die Beihilfe nach § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes für Aufwendungen bei Krankheit, Pflege, Schutzimpfungen, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von bestimmten Krankheiten, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisation, sofern rechtliche Grundlagen dafür gegeben sind sowie Geburt und Tod gewährt. Die Beihilfe darf nicht zusammen mit Leistungen Dritter die Gesamtaufwendungen übersteigen. Nicht bei der Beihilfe berücksichtigt sind stationäre Wahlleistungen.
Einführung der pauschalen Beihilfe
Ab 01.01.2020 wurde in Bremen eine weitere Alternative zur individuellen Beihilfe geschaffen. Die pauschale Beihilfe wird unwiderruflich per Antrag auf freiwilliger Basis gestellt. Die pauschale Beihilfe beträgt die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenversicherung der PKV oder auch GKV.
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