Die Beihilfe wird in Hamburg nach § 80 HmbBG definiert. Maßgebend für die Höhe der Beihilfe ist der Bemessungssatz, der sich nach den Aufwendungen, die entstanden sind sowie den Verhältnissen, die sich im Zeitraum der Aufwendungen aktuell waren, bemisst.
Beihilfeberechtigter | Bemessungssätze |
Beihilfeberechtigte nach Absatz 2, Satz 1, Nr. 1 | 50 v. H. |
Versorgungsempfänger | 70 v. H. |
Ehegatten, Lebenspartner | 70 v. H. |
Kinder, Waisen | 80 v. H. |
Mehr als 1 Kind gemäß Satz 2, Nr. 1 | 70 v. H. |
Erhöhung der Beihilfe
Beihilfe wird gewährt bei Pflege, bei Begleitpersonen, bei Geburt, bei Tod und bei Krankheiten. Die Beihilfe kann für Aufwendungen um 20 v.H. bis 90 v.H. erhöht werden, wenn keine Versicherungsleistungen für bestimmte Krankheiten oder angeborene Leiden seitens der Versicherer gezahlt werden. Voraussetzung für eine Beihilfeerhöhung ist die von der Versicherung zu erfüllenden Gesichtspunkte nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Sozialgesetzbuches.
Eine Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 v. H. kann bei gesetzlich Krankenversicherten in einer freiwilligen Krankenversicherung gestattet werden, jedoch nicht bei Ablehnung bestimmter Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung, bei Nichtantritt bestimmter Behandlungen sowie bei Gewährung eines Beitrages durch Dritte von mindestens 21 Euro als eine Art Beitragserstattung.
Verminderung der Beihilfe
Eine Verminderung des Bemessungssatzes um 20 v.H. ergibt sich unter anderem dann, wenn Zuschüsse in Höhe von 41 Euro pro Monat durch ein Beschäftigungsverhältnis oder bestehender Rechtsvorschriften gewährt werden. Davon ausgenommen sind Beiträge für Krankentagegeld- sowie Krankenhaustagegeldversicherungen. Des Weiteren ist die oberste Dienstbehörde befähigt, die Bemessungsgrenzen bei Ausnahmefällen zu erhöhen.
Siehe auch: