Als Studienrat wird ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst bezeichnet, der als Lehrer in der Sekundarstufe II, gewöhnlich an einer höheren Schule, tätig ist und nach der Besoldungsordnung A und Besldungsgruppe A 13 zuzüglich Amtszulagen besoldet wird. Er ist berechtigt, eine Klasse bis zum Abschluss der Sekundarstufe II zu führen.
Um als Studienrat ernannt zu werden, bedarf es besonderen Qualifikationen. In den Bundesländern ist dies unterschiedlich geregelt. Die Absolvierung eines Hochschulstudiums zuzüglich Pädagogikseminare, eines zweijährigen Referendariats und einer Probezeit als Beamter von mindestens drei Jahren sind oftmals Grundvoraussetzungen für die Ernennung zum Studienrat. Studienräte sind an weiterführenden Schulen wie Gymnasien, Berufsbildende Schulen, in Landesbildungszentren sowie in Hochschulen angestellt.
Das Referendariat kann durch einschlägige Berufserfahrungen innerhalb des öffentlichen Dienstes oder anderweitig außerhalb des Beamtenstatus ersetzt werden, sofern der Studienratsanwärter nicht älter als 45 Jahre ist und seine vorherigen Berufserfahrungen fachlich an das Hochschulstudium angelehnt sind. Dies ist beispielsweise im Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) verankert und findet seit 1. Juni 2010 in Niedersachsen Anwendung. Vorherige Berufserfahrungen können unter bestimmten Bedingungen als Probezeit angerechnet werden.