Gemäß dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müssen Beamte, die mit erheblichen Sehschwächen zu kämpfen haben, eine Beihilfe für Brillengläser erhalten (Az.: 14 B 13.654). Personen, die nicht dem Beamtentum angehören und in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sollen keinen Anspruch auf die Übernahme von Brillengläsern haben. Auch Teilfinanzierungen sollen für gesetzlich Versicherte nicht in Frage kommen.

Jurist klagte auf Übernahme der Brillengläser

Hintergrund für das Urteil war ein Jurist, der 234,40 Euro für Brillengläser zahlen sollte. Der Jurist war Professor und zuletzt Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Er klagte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf die Übernahme der Kosten für Brillengläser. Für das Gestell wollte er allein finanziell aufkommen, jedoch sollten ihm die Gläser bezahlt werden. Beamte mit einer erheblichen Sehschwäche müssten eine Beihilfe für die Brillengläser erhalten, so der Jurist.

Einschränkung in Beihilfeordnung verfassungswidrig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied zugunsten des Juristen. Die bisherige Regelung, bei der Beamte allein für Brillengläser aufkommen müssen, sei gemäß dem 14. Senat verfassungswidrig. Beamte mit einer erheblichen Sehschwäche müssen eine Beihilfe für die Brillengläser erhalten.

Bayerisches Finanzministerium verweigerte Beihilfe für Brille

Der Professor hat starke Sehprobleme, genauer gesagt minus zehn Dioptrien. Um einigermaßen alltagstauglich sehen zu können, ist er auf eine Gleitsichtbrille im Wert von etwa 1.000 Euro angewiesen. Im Regelfall würde er als Beamter eine Beihilfe für Heil- und Hilfsmittel erhalten, jedoch in diesem Fall hatte sich das Finanzministerium in Bayern quer gestellt. Das Ministerium teilte mit, dass ein Beamter auch eine „bestimmte Härte hinnehmen“ müsse. Der Jurist wollte lediglich die Gläser bezahlt haben. Das Gestell hätte er allein getragen. Im Grunde genommen ging es dem früheren Universitätsprofessor auch um das Prinzip. Der Staat ist zur Fürsorgepflicht angehalten. Sprich das Alimentationsprinzip müsste bei einem Beamten mit einer gravierenden Sehschwäche greifen. Eine Verweigerungshaltung sei verfassungsrechtlich nicht rechtens.

Alimentationsprinzip sei durch Einschränkung nicht gewahrt

Gemäß der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) sei die Beschränkung der Regelungen in der Bayerischen Beihilfeverordnung verfassungsrechtlich unzulässig. Die Beschränkungen würden laut dem Gericht einem Teilausschluss gleichkommen. Das Alimentationsprinzip des Dienstherrn würde dadurch nicht gewährleistet werden.

Übertragung des Urteils auf gesetzlich Versicherte ausgeschlossen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte zudem, dass bestimmte Hilfsmittel ganz oder zum Teil von der Beihilfe ausgeschlossen werden können, jedoch seien verordnete Sehhilfen bei gravierenden Sehschwächen unverzichtbar im Alltag. Eine Übernahme durch die Beihilfe wäre hier angebracht. Eine Definition zur Begrifflichkeit "gravierende Sehschwäche" wurde von den Richtern noch nicht vorgegeben. Die Begründung zum Urteil steht bisher noch aus.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Eine Übertragung der Entscheidung auf Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird vom Gericht ausgeschlossen.

Beihilfeordnung für Bayern – § 22 Sehhilfen

Gemäß der Beihilfeordnung für das Land Bayern muss eine augenärztliche Verordnung über eine Sehhilfe in Schriftform erfolgen. Sollte bereits eine Brille oder Kontaktlinsen vorhanden sein und werden diese ersetzt, so genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers. Die dadurch entstandenen Aufwendungen sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.
Die Aufwendungen für Brillen ohne eine Brillenfassung sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

1. für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/– 6 Dioptrien (dpt):
a) Einstärkengläser:
für das sph. Glas bis zu 31,00 Euro,
für das cyl. Glas bis zu 41,00 Euro,
b) Mehrstärkengläser:
für das sph. Glas bis zu 72,00 Euro,
für das cyl. Glas bis zu 92,50 Euro,

2. bei Gläserstärken über +/– 6 Dioptrien (dpt):
zuzüglich je Glas 21 Euro

3. Dreistufen- oder Multifokalgläser:
zuzüglich je Glas 21 Euro

4. Gläser mit prismatischer Wirkung:
zuzüglich je Glas 21 Euro