Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart am 09. Mai 2014 in seinem Urteil (Az: 12 K 998/13) entschieden hat, gehört ein Ohnmachtsanfall, welcher sich während eines Dienstgesprächs ereignet, nicht in die Kategorie der Dienstunfälle. Demnach muss auch kein Unfallruhegeld seitens des Dienstherrn an den Beamten gezahlt werden.
Ohnmachtsanfall ist kein Dienstunfall
Ein Ohnmachtsanfall, den ein Beamter während eines Dienstgesprächs ohne äußere Einwirkung erleidet, wird gemäß dem Urteil des Gerichts nicht als Dienstunfall gezählt, da ein plötzliches Ereignis mit einer äußeren Einwirkung fehlt.
Hintergrund der Klage
Geklagt hatte ein Beamter, der während eines Dienstgesprächs im März 2010 in Ohnmacht gefallen war. Ihm wurde ein schwerer Verrat gleich zu Beginn des Gesprächs vorgeworfen, der dazu führte, dass der Beamte in Ohnmacht fiel. Dieser war dann bis September 2012 krankgeschrieben. Der schwere Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats versetzte den Beamten in einen seelischen Schockzustand, mit dem er nicht in der Lage war, seinen Dienst weiterhin auszuführen. Der Beamte forderte daraufhin eine Zahlung eines Unfallruhegeldes auf Grundlage des Bestehens eines Dienstunfalls. Dem widersetzte sich der Dienstherr und lehnte die Forderungen des Beamten ab. Der Beamte klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart.
Urteil und Begründung des Verwaltungsgerichts Stuttgart
Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte die Forderungen des Beamten ebenso ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass für den Anspruch auf Unfallruhegeld laut § 45 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg ein plötzlich eintretendes Ereignis in Verbindung mit einer äußeren Einwirkung gegeben sein muss. Der Beamte hätte zwar durch das Dienstgespräch mit dem unvorhergesehenen Vorwurf ein plötzliches Ereignis gehabt, jedoch fehlte eine äußere Einwirkung, die dazu geführt hatte, dass der Beamte in Ohnmacht gefallen war. Zu den äußeren Ereignissen gehören unter anderem verbale Beschimpfungen und auch Handgreiflichkeiten. Da dies bei dem Beamten nicht gegeben war, stellte das Dienstgespräch an sich und der damit verbundende Ohnmachtsanfall kein Dienstunfall dar. Zudem argumentierte das Gericht, sind Dienstgespräche generell reguläre Ereignisse im Beamtentum. Demnach hat der Beamte keinen Anspruch auf die Zahlung eines Unfallruhegeldes.
Quelle: spiegel.de