Gemäß dem Verwaltungsgericht Koblenz hat ein Polizeibeamter, der wegen eines Dienstunfalls zu 100 Prozent behindert ist, keinen Anspruch auf die Übernahme der Grunderwerbskosten eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus.
Dienstunfähigkeit und Behinderung zu 100 Prozent
Hintergrund des Urteils war ein Polizeibeamter, der im Jahre 1987 im noch aktiven Dienst durch mehrere Schüsse dienstunfähig wurde. Zugleich erlag der Beamte durch die Schüsse eine 100-prozentige Behinderung. Die Behinderung wurde ihm als Dienstunfall anerkannt.
Beamter beantragte Kostenübernahme für ein Grundstück
Der Polizeibeamte wohnte bis dato noch in einer Wohnung zur Miete, die jedoch nicht barrierefrei war. Er beantragte beim Land die Kostenübernahme für ein Grundstück, auf dem ein barrierefreier Neubau errichtet werden sollte. Die Kosten für den Grunderwerb sollten ihm durch die Unfallfürsorge erstattet werden, da der Beamte aufgrund seiner Behinderung auf die barrierefreie Wohnung angewiesen war. Das Land lehnte den Antrag jedoch ab, da sich die Erstattungsfähigkeit nur auf die Mehrkosten, die sich aus dem Dienstunfall ergeben, beschränke. Dabei wird jedoch der Grundstückserwerb nicht berücksichtigt.
Polizeibeamter klagte nach Ablehnung des Landes
Die Klage des Beamten gegen das Land blieb vor dem Verwaltungsgericht Trier erfolglos. Das Gericht entschied, dass das Land keine Kosten für den Grundstückserwerb übernehmen braucht. Grund dafür sei die Begrenztheit des Leistungsumfangs, was dem Beamten bei einer Dienstunfähigkeit zusteht. Die Richter erklärten, dass die Leistungen des Landes begrenzt seien. Das Land kann dem Beamten keinen Grunderwerb bezahlen, denn der Erwerb eines Grundstücks diene der Vermögensbildung, und nicht in erster Linie einen Schaden durch einen Dienstunfall auszugleichen. Dem Beamten stünden zudem noch weitere Möglichkeiten zu, barrierefrei zu wohnen (§ 554 a BGB). Eine Anmietung einer barrierefreien Wohnung wäre zum Beispiel für die Richter angemessen gewesen. Generell seien von der Unfallfürsorge Mehraufwendungen zu tragen, die durch einen Unfall und einer Behinderung entstanden, jedoch nicht vermögensbildend sind.
Verwaltungsgericht Koblenz, Gerichtsbescheid vom 19.08.2015 - 5 K 313/15.KO -