Das Professorenbesoldungsreformgesetz regelt seit 16. Februar 2002 die Besoldung von Professoren. Professoren waren bis dato in die Besoldungsgruppe C eingruppiert. Mit Einführung des Professorenbesoldungsreformgesetzes wurden Professoren in die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 übergeleitet. Die Besoldungsgruppe C wurde aufgehoben.
Die Zulagen der Besoldungsgruppe W 1 richten sich nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13. Die Zulagen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 richten sich nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3.
Professorenbesoldungsreformgesetz
Zur Besoldungsgruppe W 1 gehören folgende Berufsgruppen:
- Juniorprofessoren
Zu den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gehören:
- Professoren an einer Kunsthochschule
- Professoren an einer Fachhochschule
- Professoren an einer Pädagogischen Hochschule
- Universitätsprofessoren
- Präsidenten
- Vizepräsidenten
- Rektoren
- Prorektoren
- Kanzler
Zusätzliche zum Grundgehalt variable Bezüge
Im Rahmen der Föderalismusreform wird die Besoldung der Professoren von den Ländern bzw. vom Bund geregelt.
Dabei können zum Grundgehalt folgende variable Bezüge für entsprechende Leistungen bezogen werden:
- Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
- Leistungsbezüge für Forschung, Lehre, Kunst, Förderung von Nachwuchskräften
- Übernahme von administrativen Funktionen, wie Dekan, Prorektor usw.
Grundbezüge Bund - gültig von 01.03.2020 - 31.03.2021
W 1 | W 2 | W 3 | |
Grundgehalt |
4.898,68 EUR |
Stufe 1: 6.085,88 EUR Stufe 2: 6.443,88 EUR Stufe 3: 6.801,88 EUR |
Stufe 1: 6.801,88 EUR Stufe 2: 7.279,20 EUR Stufe 3: 7.756,53 EUR |
Bemerkung |
Zusätzlich 280 €/Monat als Bewährungszulage* | Gegenüber der C-Besoldung minimiert | Gegenüber der C-Besoldung minimiert |
Zulagen |
Bei Neueinstellung 10 % Sonderzuschlag zum Grundgehalt möglich | Leistungszulagen |
Leistungszulagen |
Empfänger |
Juniorprofessoren | Professoren an einer Kunsthochschule, Fachhochschule, Pädagogischen Hochschule, Universität Präsident Vizepräsident Rektor Prorektor Kanzler |
Professoren an einer Kunsthochschule, Fachhochschule, Pädagogischen Hochschule, Universität Präsident Vizepräsident Rektor Prorektor Kanzler |
Alle Angaben ohne Gewähr
*Die Bewährungszulage wird nach positiver Zwischenevaluation zum Grundgehalt eines Juniorprofessors gezahlt. Baden-Württemberg hat diese Zulagenform gestrichen. In § 59 Besoldungsgesetz wurde vom Land BW geregelt, dass stattdessen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von bis zu 600 € pro Monat gewährt werden kann.
Zum Grundgehalt können ebenso noch ein Verheirateten- und/oder Kinderzuschlag im Rahmen des Familienzuschlages gewährt werden. Die Bundesgeschäftsstelle ermittelt dann aus den entsprechenden Bezügen das Nettogehalt des Professors.