Für Soldaten der Bundesrepublik Deutschland wurde ein neuer Paragraf in das Bundesbesoldungsgesetz eingeführt. Es handelt sich dabei um den § 44, welcher den Personalbindungszuschlag für Soldaten regeln soll. Damit soll die Bundeswehr attraktiver für die künftigen Nachwuchskräfte sein.

Personalbindungszuschlag für Soldaten der Besoldungsordnung A

Soldaten, die nach der Besoldungsordnung A vergütet werden, können einen Personalbindungszuschlag erhalten, sofern sie in einem entsprechenden Fachtätigkeitsbereich mit einem aktuell herrschenden Personalmangel tätig sind.
Der Personalbindungszuschlag soll den Willen zur längeren Bindung an die Bundeswehr auch nach dem Dienstzeitende hinaus fördern.
Soldaten und Berufssoldaten, die der Bundesbesoldungsordnung B angehören, haben keinen Anspruch auf einen nicht ruhegehaltfähigen Personalbindungszuschlag.

Personalmangel in einem Verwendungsbereich

Von einem Personalmangel in einem Verwendungsbereich wird dann gesprochen, wenn die Zielvorgaben im militärischen Personalbereich und im daraus folgenden Haushaltsplan seit mindestens sechs Monaten nicht mehr als 90 Prozent erreicht werden können und prognostiziert wird, dass in den nächsten sechs Monaten dieser Schwellenwert auch nicht mehr überschritten werden wird.

Zahlung des Personalbindungszuschlags

Der Personalbindungszuschlag wird für längstens 48 Monate gezahlt. Dieser kann in Monatszahlungen oder in einer Einmalsumme ausgezahlt werden. Sollte eine Einmalzahlung gewählt werden, so kann diese in Teilbeträge aufgeteilt werden. Ein erneuter Anspruch auf einen Personalbindungszuschlag kann auch nach Ablauf des ersten Anspruchs vorliegen.

Höhe des Personalbindungszuschlags

Die Höhe des Personalbindungszuschlags orientiert sich an das Grundgehalt der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe. Der Zuschlag kann dabei bis zu 20 Prozent des Grundgehalts betragen.
Sollte sich die Arbeitszeit während des Gewährungszeitraums ändern, so wird die Höhe des Zuschlags entsprechend angepasst.
Bei der Höhe des Zuschlags werden je nach Verwendungsbereich auch Qualifikationen mit angerechnet.

Kein Anspruch auf Personalbindungszuschlag

Kein Zuschlag wird gezahlt, wenn kein Anspruch auf eine Besoldung vorliegt. Des Weiteren entfällt der Anspruch, wenn ein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorliegt. Der Anspruch erfolgt jedoch erst ab dem vierten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats.
Zudem kann kein Anspruch auf einen Personalbindungszuschlag gewährt werden, wenn der Dienst wegen einer Heilkur ab dem dritten Monat auf den die Dienstunterbrechung folgt, unterbrochen wird. Sollte jedoch die Heilkur wegen eines Dienstunfalls folgen, so hat der Soldat Anspruch auf die Weiterzahlung des Personalbindungszuschlags bis zum Ende des sechsten Monats, welcher auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt auch gleichermaßen der Anspruch auf einen Personalbindungszuschlag. Das Gleiche gilt bei einem Wechsel in einen anderen Dienstposten, der einen anderen Verwendungsbereich vorsieht.
Sollte bei einem Wegfall des Anspruchs auf Zahlung des Personalbindungszuschlags dieser vorab in einer Einmalzahlung geleistet worden sein, so muss dieser anteilig zurückgezahlt werden.

Sollten bereits Zuschläge gemäß § 43 (Personalgewinnungszuschlag), § 43a und 43b (Verpflichtungsprämie) gezahlt werden, so besteht ebenfalls kein Anspruch auf einen Personalbindungszuschlag.

Personalbindungszuschlag, gültig ab 01. März 2015 (Angaben in EUR)

Besoldungsgruppe Grundgehalt der Stufe 1 Maximaler Zuschlag
A 2 1.974,72 394,94
A 3 2.050,34 410,07
A 4 2.093,25 418,65
A 5 2.109,02 421,80
A 6 2.154,17 430,83
A 7 2.261,41 452,28
A 8 2.392,34 478,46
 A 9 2.581,96  516,39
 A 10  2.763,68  552,73
 A 11  3.158,96  631,79
 A 12  3.386,86  677,37
 A 13  3.971,66  794,33
A 14 4.084,44  816,89
 A 15  4.992,48  998,50
 A 16  5.507,53  1.101,51
     

Quelle: bundeswehr.de