Am 15. Juli 2015 hat das Bundeskabinett das 7. Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG) beschlossen. Unter anderem sieht das neue Gesetz die Streichung der Zulagen für die Wahrnehmung höherwertiger Ämter gemäß § 46 BBesG für Beamte vor. Für Soldaten sind ebenso einige Neuerungen vorgesehen.
Mit dem 7. Besoldungsänderungsgesetz des Bundes wird das Besoldungsrecht vereinheitlicht. Sonderregelungen für Soldaten fallen weg, um eine Angleichung der Besoldungsregelungen zwischen Beamten und Soldaten zu erreichen. Mit der Neugestaltung des Besoldungsgesetzes soll unter anderem die Attraktivität des öffentlichen Dienstes, insbesondere für das Beamtentum und für die Bundeswehr gesteigert werden.
Überblick der Neuregelungen
- Regelungen zur Ersteinstufung für Soldaten werden gestrichen (§ 27 Absatz 4 Satz 1 und 4 BBesG)
- Schaffung eines neuen Anerkennungskataloges für berufliche Vorqualifikationen bei Quereinsteigern, die in einem höheren Dienstgrad eingestellt werden sollen (§ 28 Absatz 3 BBesG)
- Stufenlaufzeiten werden ab Erreichen der Stufe 4 beziehungsweise ab Besoldungsgruppe A 8 (§ 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 BBesG) vereinheitlicht
- Mannschaftslaufbahnen werden analog der bereits bestehenden Laufzeitenverkürzung für Beamte des vergleichbaren einfachen Dienstes (§ 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG) verkürzt
- Anerkennung von Dienstzeiten im Wehrdienst bei der Übernahme eines früheren Soldaten soll vereinfacht werden (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BBesG)
- anteilige Besoldungskürzung von Beschäftigten in Teilzeit für den Zeitraum eines Erholungsurlaubs wird gestrichen, sofern der Urlaub nicht während der Vollzeitbeschäftigung als Mindesturlaub genommen werden konnte (§ 6 Absatz 1 BBesG)
- Familienzuschlag der Stufe 1 wird bei dauernd getrennt lebenden Elternteilen nur einmal gezahlt, auch wenn das Kind zu gleichen Anteilen bei den Elternteilen wohnt (§ 40 Absatz 1 BBesG)
- Richter, die kein Richteramt ausüben, und Staatsanwälte erhalten ebenso eine Leistungsbesoldung (§ 42a BBesG)
- Die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 BBesG) wird gestrichen
- Sanitätsunteroffiziere und Sanitätsfeldwebel erhalten ebenso eine Vergütung, die für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft in Bundeswehrkrankenhäusern (§ 50b BBesG) gilt
- Die truppenärztliche Versorgung erhält eine Rechtsgrundlage als Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (§ 69a BBesG)
- Planstellenobergrenzen werden angehoben damit die Beförderungsaussichten von Feldwebeln des allgemeinen Fachdienstes verbessert werden können (Anlage I Besoldungsgruppe A 9 BBesG)
- Umgruppierung von vier Ämtern in der Bundesbesoldungsordnung B: Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada (BwVSt USA/CA) von A 16 nach B 3, Präsident der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main von B 3 nach B 4, Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) von B 6 nach B 8 und Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von B 7 nach B 8
Zulagen für Soldaten nach der Erschwerniszulagenverordnung - EZulV