Das Bundesministerium des Innern (BMI), für Bau und Heimat hat den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" vom 01.10.2020 an die Gewerkschaften zur Stellungnahme übersandt.
Gesetzliche Grundlage für Tätowierungen bei Beamten geschaffen
Der Referentenentwurf wurde aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 (Az. 2 C 25/17) erstellt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass das Ausmaß von Tätowierungen bei Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung bedarf, denn ein Verbot des Tragens von Tätowierungen greife auch in das Persönlichkeitsrecht der Beamten ein. Daher bedarf es einer gesetzlichen Grundlage.
Verwaltungsvorschriften und Runderlasse nicht ausreichend
In einigen Bundesländern und beim Bund ist das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten hauptsächlich durch Runderlasse und Verwaltungsvorschriften bestimmt. Diese regeln unter anderem das Tragen der Dienstkleidung. Auf Bundesebene ist dies in § 74 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Allerdings erfüllen sie nicht dem vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Maßstab.
Tätowierungen können eingeschränkt oder verboten werden
Im Referentenentwurf wurde demnach verankert, dass auf das Erscheinungsbild des Beamten bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug zu achten sei. Dadurch können Tätowierungen im sichtbare Bereich untersagt werden: Auf Seite 1 des Referentenentwurfs steht folgende Anmerkung: "Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder ganz untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordern." Vor allem kann dies der Fall sein, wenn durch das Erscheinungsbild des Beamten die amtliche Funktion des Beamten in den Hintergrund gedrängt wird.
Religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale eingeschränkt oder verboten
Das Gleiche Prinzip gilt für religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale. Diese können nach Satz 2 ebenso eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn sie die Neutralität des Beamten infrage stellen. Dazu gehört insbesondere die Verhüllung des Gesichts. Diese ist während der Ausübung des Dienstes und auch bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur bei gesundheitlichen oder dienstlichen Gründen.
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