Gemäß dem Verwaltungsgericht Bremen verstößt das bis zum Ende 2013 geltende Besoldungsrecht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Gericht entschied über 6 Musteranträge

Insgesamt entschied das Verwaltungsgericht Bremen über 6 Musteranträge über Ansprüche auf Schadenersatz wegen einer altersdiskriminierenden Beamtenbesoldung, die bis zum Ende des Jahres 2013 in Bremen galt.
In Bremen wurde bis zum Ende 2013 die Besoldung nach dem Alter gestaffelt. Beamte und Richter, die ein höheres Alter aufwiesen, erhielten mehr Geld als ihre jüngeren Kollegen, die die gleiche Tätigkeit in der gleichen Position verrichteten.

Das Verwaltungsgericht Bremen bewertete das Besoldungssystem als Verstoß gegen das europarechtliche Verbot, dass Beamte und Richter aufgrund ihres Alters in der Besoldung benachteiligt werden. Das Gericht ist mit seiner Entscheidung dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und des Bundes¬verwaltungs¬gerichts gefolgt.

Höhe des Schadenersatzanspruchs ist für alle Beamten und Richter gleich

Die Höhe des Schadenersatzes ist für alle Beamten und Richter gleich, wie das Verwaltungsgericht Bremen entschied. Demnach erhalten alle Beamten und Richter bis Dezember 2011 100 Euro pro Monat. Im Zeitraum von Januar bis Dezember 2012 beträgt die Höhe des Schadenersatzes pro Monat 200 Euro. Von Januar bis Dezember 2013 wurde die Höhe des Schadenersatzes auf monatlich 300 Euro festgelegt. Hintergrund für die gestaffelte Höhe der Schadenersatzzahlung ist die verspätete Reaktion des Landes Bremen, welches erst zum Januar 2014 das Besoldungssystem bezüglich der Altersdiskriminierung geändert hatte. Schon im September 2011 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass im Besoldungsrecht von Bremen ein Verstoß gegen das Europarecht erkennbar gewesen ist.

Übersicht: Höhe des Schadenersatzes

Zeitraum Höhe des Schadenersatzes
Bis 12 / 2011 100 € / Monat
01 / 2012 – 12 / 2012 200 € / Monat 200 € / Monat
01 / 2013 – 12 / 2013 01 / 2013 – 12 / 2013 300 € / Monat
Ab 01 / 2014 Kein Anspruch

Anspruch auf Schadenersatz besteht nach dem AGG und dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch

Die Bremer Beamten und Richter haben durch die altersdiskriminierende Besoldung bis Ende 2013 einen Anspruch auf Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und auch nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Das Verwaltungsgericht Bremen entschied, dass eine Ausschlussfrist von zwei Monaten, wie sie im AGG verankert ist, keine Anwendung auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch findet. Ab September 2011 gelten demnach die normalen Verjährungsfristen gemäß dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Somit muss der Anspruch auf Schadenersatz von Beamten und vom Richter innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Es ist nicht ausreichend, die Besoldung als Ganzes zu rügen, sondern es muss eine Erklärung abgegeben werden, aus der hervorgeht, dass die Staffelung der Besoldung nach dem Alter beanstandet wird.

Beamtenbesoldung nach Erfahrungszeiten zulässig

Seit Januar 2014 gelten statt das Lebensalter Erfahrungszeiten mit als Faktor für eine steigende Besoldung. Je mehr Erfahrungszeiten der Beamte und der Richter gesammelt hat, desto höher kann seine Besoldung steigen. Europarechtlich ist ein solches Besoldungssystem zulässig. Demnach besteht kein Schadenersatzanspruch mehr ab Januar 2014.

Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 25.08.2015 - 6 K 83/15 -