Beamte mit mehr als zwei Kindern können eine Nachzahlung beim Familienzuschlag verlangen, wenn dieser sich nicht an die Größe der Familie angepasst hat, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil entschied.
Höhe des Familienzuschlags für drei Kinder unangemessen
Hintergrund für das Urteil war ein Beamter aus Nordrhein-Westfalen der Besoldungsgruppe A 13 mit drei Kindern, der gegen die Höhe des Familienzuschlags klagte. Seiner Ansicht nach war die Höhe der Leistung für eine Familie mit drei Kindern nicht angemessen. Er forderte vom Land NRW eine höhere Besoldung. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für Nordrhein-Westfalen entschied zugunsten für den Beamten und sprach ihm zusammen mit weiteren Klägern eine zusätzliche Besoldung für die Jahre 2009 bis 2012 zu.
Alimentationspflicht bedeutet angemessener Lebensunterhalt für Kinder
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Dienstherr eine Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten hat. Dies bedeutet auch, dass dessen drei Kindern ein angemessener Lebensunterhalt zusteht. Die Alimentationspflicht ist als Alimentationsprinzip in den „Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ in Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verankert.
Schon im Jahr 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil entschieden, dass der Familienzuschlag für Beamte mit mehr als zwei Kindern im Zeitraum von 1988 bis 1996 zu gering bemessen war. Bis Ende 1999 sollte mit dem Gerichtsurteil eine Neuregelung des Besoldungsgesetzes erarbeitet werden (BVerfG, Urteil vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91). Sollten die Gesetzgeber dieser Auflage nicht nachkommen, so würden den Beamten ab dem dritten Kind und ab dem 01. Januar 2000 ein zusätzlicher Familienzuschlag zustehen, der sich n der Höhe nach den vom BVerfG bestimmten Kriterien berechnen würde.
Vollstreckungsanordnung auf Beamte in NRW anwendbar
Die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht ist für das Oberverwaltungsgericht in Münster maßgeblich. Die Vollstreckungsanordnung in § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BverfGG ist nun auch auf die Beamten mit drei Kindern in Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Demnach stehen den Staatsdienern ab dem dritten Kind ein höherer Familienzuschlag zu.
Höhe des Familienzuschlags bemisst sich am sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf
Die Höhe bemisst sich beim Familienzuschlag ab dem dritten Kind bei mindestens 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für dieses Kind. Dabei ist der durchschnittliche Regelsatz für einmalige Bedarfe bei Kindern und Jugendlichen um 20 Prozent anzuheben. In den Jahren 2009 bis 2012 können Kinder einen Zuschlag von mindestens 20 Prozent, insbesondere für die Bereiche Bildung und Teilhabe, erhalten. Die Höhe des Zuschlags sei damit angemessen.
Bisher ist das Urteil des OVG Münster noch nicht rechtskräftig, da eine Möglichkeit zur Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) besteht.
Quelle: bund-verlag.de
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