Das Verwaltungsgericht Frankfurt entschied in einem Urteil, dass Beamte der Bundespolizei mit Ausnahme von Schutzausrüstungen, verpflichtet werden können, selbst für ihre Dienstkleidung aufzukommen. Grund für die gerichtliche Entscheidung war die Klage eines Beamten der Bundespolizei, der 620 Euro für seine Dienstkleidung für den Alltagseinsatz selbst bezahlen sollte.
Seine Klage richtete er gegen die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt mit der Begründung, dass die Umstellung von grüner zu blauer Uniform dienstlich veranlasst wurde und er deshalb nicht zahlen brauche. Stattdessen müsse der Dienstherr die komplette Ausstattung übernehmen. Dieser jedoch gewährte dem Polizeibeamten lediglich einen Zuschuss von 410 Euro.
Die Klage des Polizeibeamten wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt abgewiesen. Dieses begründete in seinem Urteil, dass der Dienstherr nur für Kleidungen aufkommen müsse, die dem Schutz des Beamten in seiner beruflichen Tätigkeit dient, sprich Schutzausrüstungen.
Dienstliche Alltagskleidung hingegen falle nicht unter die Kategorie der Schutzausrüstungen, sondern diene lediglich nur der einheitlichen Bekleidung von Polizeibeamten.
Quelle: www.echo-online.de