Am 29. Oktober 2010 hat das Leipziger Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten von verpartnerten Beamten entschieden (BVerwG 2 C 10.09 und 2 C 21.09). Diese sollen künftig ebenso wie verheiratete Beamte einen Familienzuschlag erhalten.
Verpartnerte Beamte haben nunmehr laut § 40 Abs. 1 BBesG Anspruch auf den Familienzuschlag als „Ehegattenzuschlag“ nach Stufe 1.
Die Bundesregierung hat bereits im Oktober den Gesetzesentwurf „Gesetzentwurf zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienst“ fertig gestellt, in dem unter anderem der Familienzuschlag in dessen Regelwerk erweitert wurde. Somit konnte der dbb einen Erfolg verzeichnen. Dieser hatte schon seit längerer Zeit die Bundes- und Landesgesetzgeber zu diesem Schritt gedrängt. Momentan findet die neu erlassene Regelung bereits in Bayern, Bremen, Berlin sowie Hamburg Anwendung.
Verpartnerte Beamte können, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, rückwirkend bis Juli 2009 einen Familienzuschlag beantragen.
Siehe auch:
Familienzuschlag auch für verpartnerte Beamte