Gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2014 (36 K 394.12) darf eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht bei einer vorherigen oder künftigen Geschlechtsumwandlung verweigert werden. Anhaltspunkte für eine spätere Dienstunfähigkeit müssen sich nicht aus der Geschlechtsumwandlung ergeben. Demzufolge muss aus einer Geschlechtsumwandlung nicht unweigerlich eine spätere Dienstunfähigkeit folgen.
Beamtin wollte sich zum Mann umoperieren lassen
Hintergrund des Urteils war eine Beamtin auf Probe beim Bundeskriminalamt, die im Jahr 2010 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt werden sollte. Da sie jedoch plante, sich einer Geschlechtsumwandlung zu unterziehen, lehnte der Dienstherr die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ab. Die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wurde ihr somit verweigert.
Gesundheitliche Eignung des Beamten für den Polizeidienst sei zweifelhaft
Als Begründung gab der Dienstherr an, dass die geplante Geschlechtsumwandlung nicht förderlich für die Gesundheit des künftigen Beamten sei. Die Gesundheit des Beamten würde unter der Umwandlung leiden. Eine spätere Dienstunfähigkeit sei vorprogrammiert.
Abgelehnte Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist nicht rechtens
Nach der erfolgreichen Umwandlung von der Frau zum Mann lehnte der Beamte Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Dieses entschied, dass die Ablehnung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Polizeidienst nicht rechtens gewesen sei. Gemäß § 11 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes hätte die damalige Beamtin auf Probe einen Anspruch auf die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit gehabt, da zum Zeitpunkt keine gesundheitlichen Schäden vorgelegen haben.
Zudem betonte das Gericht, dass nicht nur der momentane Zustand des Beamten ausreichend in der Abwägung für eine Ernennung sei, sondern vielmehr die gesamte Dienstzeit im Polizeidienst. Zwar erfordere die Geschlechtsumwandlung einige Operationen und eine längere Medikamenteneinnahme, jedoch sei nicht abzusehen, ob sich durch die Geschlechtsumwandlung eine tatsächliche spätere Dienstunfähigkeit ergäbe. Weiterhin sei eine Geschlechtsumwandlung gesetzlich anerkannt und im Verfassungsrecht geschützt.
Quelle: openjur.de