Eine Erkrankung, die bei Beamten zur Dienstunfähigkeit geführt hatte, kann nur als solche anerkannt werden, wenn sie bereits als Berufskrankheit in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 in Az.: 2 C 46.2013.
Gerichte weisen Klagen auf Anerkennung der Berufskrankheit ab
Hintergrund für das Urteil war ein Beamter, der in einer Justizvollzugsanstalt tätig war. In den 1990er-Jahren beaufsichtigte er in einem Werkunternehmen Gefangene, die Bürosessel herstellten und unter anderem zwei lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendeten. Im November 1997 erkrankte der Justizvollzugsbeamte an Polyneuropathie und wurde dienstunfähig. Zum 01. Dezember 1997 wurde die Erkrankung in Verbindung mit organischen Lösungsmitteln in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Der Beamte wollte nun die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage ab. Ebenso wurde das Begehren vom Oberverwaltungsgericht des Saarlands zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts und wies die Revision des Beamten ebenso ab.
Krankheit war nicht als Berufskrankheit gelistet
Als Begründung gab das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine Krankheit nicht als Berufserkrankung anerkannt werden kann, wenn diese zum Zeitpunkt der Feststellung beim Betroffenen noch nicht als Berufskrankheit in der Liste in Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung gelistet war.
Die Regelungen einer gesetzlichen Unfallversicherung, die in der Regel auch eine Berufskrankheit rückwirkend anerkennen könnte, greifen bei Beamten nicht, da diese im Falle einer kompletten Dienstunfähigkeit lebenslange Versorgungsansprüche erhalten.
Der Beginn einer Berufskrankheit bestimmt sich danach, wann schädliche Einwirkungen, die regelmäßig auf den Betroffenen einwirken, als Erkrankung erstmals diagnostizierbar sind. Da bei dem Beamten die Erkrankung wenige Woche vor der Eintragung der Erkrankung in die Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung diagnostiziert wurde, konnte keine Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit stattfinden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 46.2013 –