Wenn Beamte im Ruhestand keine zusätzlichen kinderbezogenen Leistungen mehr erhalten, dann ist das kein Verstoß gegen das Bundesrecht oder das Unionsrecht. So entschied das Bundesverwaltungsgericht. Diese Regelung ist auch für die Zeit vor dem Jahr 2009 gültig, als der Paragraph 50 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in Kraft trat.
Eine Bundesbeamtin, die in den Ruhestand versetzt wurde, da sie nach fünf Jahren dienstunfähig geworden war, hatte 2008 geklagt. Zu der Mindestversorgung, die ihr nach § 14 Abs. 4 BeamtVG zusteht, wollte sie noch einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23.06.2016, Az. 2 C 17.14) entschied jedoch, dass ihr diese Leistungen nicht zustehen.
In Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) ist eine Alimentationspflicht festgelegt. Damit steht der Beamtin ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt als pauschal gewährte Versorgung zu. Diese Versorgung schließt zusätzliche kinderbezogene Leistungen aber aus. Denn wenn die abgeleistete Dienstzeit nur fünf Jahre betrug, dann ist die Mindestversorgung viel höher als das Ruhegehalt inklusive der Zuschläge, was wirklich verdient wurde. Laut Bundesverwaltungsgericht ist auch eine mittelbare Entgeltdiskriminierung nach Unionsrecht ausgeschlossen.