Gemäß dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig dürfen Personalakten von Beamten nicht an externe Stellen weitergegeben werden. Grund dafür ist die fehlende gesetzliche Grundlage im Beamtenrecht.

In den §§ 50 des Beamtenstatusgesetzes und 85 ff. des Landesbeamtengesetzes sind die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Verfahren mit Personalakten und deren personenbezogenen Daten geregelt. Darin heißt es, dass der Zugang zu den Personalakten lediglich einem begrenzten Personenkreis gestattet ist. Wenn dieser Personenkreis erweitert werden soll, so müsse eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Das Einscannen der Personalakten durch ein privates Unternehmen stellt demnach einen erweiterten Personenkreis dar. Hier fehlt jedoch eine passende gesetzliche Grundlage.

Hintergrund für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig war ein Landesbeamter, der der Digitalisierung seiner Personalakte durch ein externes Unternehmen widersprochen hatte. Beim Verwaltungsgericht blieb seine Klage zunächst erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hingegen untersagte dem Dienstherrn, die Personalakte des Beamten zum Scannen herauszugeben.

Ob das Urteil auch auf andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst anwendbar sei, blieb offen.

Oberverwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 27. Juli 2016, Az. 2 MB 11/16