Die Bezeichnung „in Teilzeitbeschäftigung“ in Ernennungsurkunden für beamtete Lehrer ist als rechtswidrig einzustufen. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerG). Demnach können beamtete Lehrer rückwirkend den Differenzbetrag zwischen einer Teilzeitbeschäftigung und einer Vollzeitbeschäftigung verlangen, wenn die Bezeichnung „in Teilzeitbeschäftigung“ in ihren Ernennungsurkunden aufgehoben wird. Dies ist im Urteil vom Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2010 bekräftigt worden.
Neun Lehrer klagten gegen eine zu geringe Besoldung
Hintergrund für den Rechtsstreit war die Klage von neun Lehrern aus dem Bundesland Brandenburg. Diese gingen bis 1999 einer Beschäftigung als angestellte Lehrer nach, danach einer Beschäftigung als Beamte auf Lebenszeit. Allerdings enthielten ihre Ernennungsurkunden die Bezeichnung "in Teilzeitbeschäftigung", wodurch ihnen weniger Arbeitsstunden sowie in eine geringere Besoldung zugesprochen wurde.
Die neun Lehrer zogen daraufhin mit einer Klage vor das Verwaltungsgericht in Potsdam sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Sie forderten eine rückwirkende Zahlung des Differenzbetrages zwischen einer Teil- und Vollzeitbeschäftigung sowie den Beschäftigungsumfang und die Besoldung einer Vollzeitstelle.
Die Klagen wurden aufgrund des angeblichen unwirksamen Beamtenstatus der Lehrer abgelehnt. Demnach würde ihnen auch keine Versorgung und Besoldung in diesem Umfang zustehen.
Bezeichnung "in Teilzeitbeschäftigung" rechtswidrig
Das sah das Bundesverwaltungsgericht jedoch anders. Dieses hob die bisherigen Urteile auf und stufte die Bezeichnung "in Teilzeitbeschäftigung" als rechtswidrig ein. Grund für diese Einstufung war das fehlende Gesetz. Seit dem 31.12.1999 existiert kein gültiges Gesetz für die Anordnungen von Teilzeitbeschäftigungen in der Berufsgruppe Beamter auf Lebenszeit in Brandenburg mehr.
Aufhebung von "Teilzeitbeschäftigung" in Ernennungsurkunden von Beamten
Urteile vom 27. Mai 2010 des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 C 84.08 und 85.08) verdeutlichen den Sachverhalt. Aufgrund des Urteils vom Bundesverwaltungsgericht wurde die Bezeichnung "in Teilzeitbeschäftigung" in den Ernennungsurkunden der Beamten aufgehoben. Somit ist eine Vollzeitbeschäftigung sowie einer tariflichen Besoldung dieser rechtskräftig. Die entstandenen Kosten sind vom Bundesland Brandenburg zu tragen.
Quelle: BVerwG