Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied in seinem Urteil das verbeamtete Lehrer auch weiterhin sich nicht an Streikaktionen beteiligen dürfen, auch wenn eine Gewerkschaft dazu aufruft (BVerwG, Urteil 2 C 1.13 vom 27. Februar 2014).
Hintergrund des Urteils war eine verbeamtete Lehrerin, die im Jahre 2009 in drei Fällen vom Unterricht fern blieb und stattdessen den Streikaufrufen der Gewerkschaft GEW folgte. Die GEW forderte eine Erhöhung der Bezüge um 8 Prozent. Die Lehrerin kündigte ihre Absicht zur Teilnahme an den Streikaktionen bei der Schulleitung vorab an, die sie jedoch auf das generelle Streikverbot von Beamten hinwies. Trotz der Hinweise der Schulleitung nahm die Lehrerin an den drei angekündigten Streikaktionen teil. Daraufhin wurde ihr eine Geldbuße im Rahmen eines Diszipinarverfahrens in Höhe von 1.500 Euro auferlegt, da sie unerlaubt vom Unterricht fernblieb (VG Düsseldorf, Urteil 31 K 3904/10.O vom 15. Dezember 2010). Die Beamtin legte daraufhin Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht ein (OVG Münster, Urteil 3d A 317/11.O vom 07. März 2012). Dies blieb jedoch erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht minderte aber den Betrag von 1.500 Euro um 300 Euro auf 1.200 Euro.
Die Minderung des Betrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht so erklärt, dass für Beamte in der Bundesrepublik Deutschland ein generelles Streikverbot gilt, welches sich nach den hergebrachten Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und nach Art. 33 Abs. 4 GG orientiert.
Quelle: tagesschau.de