Das Land Nordrhein-Westfalen und eine Lehrerin, die an einer öffentlichen Gesamtschule tätig war, haben den Streit um das Tragen eines Kopftuches vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf beendet.
Kopftuchverbot sei nicht mit Grundgesetz vereinbar
Das Bundesverfassungsgericht, an welches zuletzt die Streitsache nach mehreren vorherigen Instanzen landete, hatte entschieden, dass ein Verbot des Tragens eines Kopftuches nicht mit dem deutschen Grundgesetz und demnach der deutschen Verfassung vereinbar sei. Das Land NRW hatte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entschieden, die Abmahnung der Lehrerin fallen zu lassen.
Land NRW erteilte Lehrerin mit Kopfbedeckung eine Abmahnung
Seit dem Jahr 1997 ist die besagte Lehrerin an einer Gesamtschule beim Land NRW tätig. Die Sozialpädagogin trug das islamische Kopftuch bis zum Jahr 2006, als das neue Schulgesetz des Landes NRW in Kraft trat. Das Land NRW wies sie mehrmals auf den Verzicht des Kopftuches hin. Die Pädagogin wechselte nach mehrmaligen Aufforderungen das Kopftuch durch eine Mütze aus, bei der Haare und Ohren bedeckt waren. Das Land forderte danach wiederum die Lehrerin auf, die Mütze abzunehmen. Da die Pädagogin dem nicht nachgekommen war, erteilte ihr das Land NRW eine Abmahnung.
Pädagogin klagte auf Streichung der Abmahnung
Daraufhin legte die Lehrerin Klage beim Arbeitsgericht in Düsseldorf ein. Sie forderte eine Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Landes NRW. Die Abmahnung blieb in der Personalakte bestehen. Daraufhin klagte die Pädagogin vor dem Landesarbeitsgericht und schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Beide Male erfolglos. Als letztes Mittel legte sie Klage beim Bundesverfassungsgericht ein.
Bundesverfassungsgericht gab der Lehrerin Recht
Das Bundesverfassungsgericht entschied zugunsten der Klägerin. Die Lehrerin sei in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes durch alle Instanzen hinweg benachteiligt worden. Das Bundesverfassungsgericht hob demnach die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf. Das Streitverfahren wurde an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgegeben.
NRW strich Abmahnung aus Personalakte
Das Land NRW hatte daraufhin in einem erneuten Berufungsverfahren erklärt, dass es die Abmahnung aus der Personalakte entfernen würde. Der Streit wurde unter den Parteien beigelegt. Das Landesarbeitsgericht legte die Kosten dem Land NRW auf.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2015 - 5 Sa 307/15 –