Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 entschied (BVerwG 2 C 16.14), dürfen in Teilzeit beschäftigte Personen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zu Dienstleistungen herangezogen werden. Sollte eine Übertragung von Funktionstätigkeiten stattfinden, so muss dabei die Teilzeitquote berücksichtigt werden. Sollte dies nicht möglich sein, so muss zumindest ein entsprechend geringeres Heranziehen zu anderweitigen Tätigkeiten möglich sein.

Beamtin klagte auf Reduzierung ihrer Funktionstätigkeit

Hintergrund des Urteils war eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 14. Die Oberstudienrätin war in Niedersachsen an einem Gymnasium tätig. Ihre Stundenzahl war bei 13 / 23,5 Wochenstunden als Teilzeitmodell angesiedelt. Generell geht in Niedersachsen die Ausübung des Amtes der Oberstudienrätin mit der verpflichtenden Übernahme einer Funktionstätigkeit einher. Dies bedeutet, dass Tätigkeiten übernommen werden müssen, die nicht unmittelbar auf den Unterricht in dauerhafter Weise bezogen sind. Diese Tätigkeiten stellen zum Beispiel die Leitung einer schulischen Bibliothek oder die Organisation eines Schüleraustauschs dar.
Die Beamtin hatte vor dem Gericht auf eine Minimierung der Funktionstätigkeit entsprechend ihrer Teilzeitquote geklagt. Zuvor klagte sie bei der zuständigen Landesschulbehörde ihre Forderungen ein, die jedoch unter Verweis auf die Erlasslage in Niedersachsen die Forderungen ablehnte. Auch eine Gewährung einer zusätzlichen Vergütung oder ein zeitlicher Ausgleich der zuviel geleisteten Wochenstunden für die Beamtin wurde von der Landesschulbehörde abgelehnt.

Erste und zweite Instanz wiesen Klage ab

Daraufhin legte die Beamtin Klage ein. In erster Instanz und auch in zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht erklärte, dass ein Oberstudienrat in verpflichtender Weise die Funktionstätigkeit ausüben müsse. Dabei sei die Tätigkeit nicht der schulischen Tätigkeit zuzurechnen, sondern der außerschulischen. Da die Funktionstätigkeit der wöchentlichen Stundenzahl angepasst sei, dürfe es keine Erhöhung der schulischen Wochenstunden geben. Im Fall der Beamtin würde die Funktionstätigkeit demnach nicht zu der schulischen Wochenstundenzahl zuzurechnen sein. Demnach findet hier auch keine Erhöhung der Stunden statt.

Keine finanzielle Benachteiligung der Beamtin gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern

Auch die Klage der Beamtin, sie sei gegenüber vollzeitbeschäftigten Kollegen, die ebenso in der Besoldungsgruppe A 14 eingruppiert sind, finanziell benachteiligt, lehnten die Richter ab. Sie verwiesen auf den niedersächsischen Erlass bei einer Teilzeitbeschäftigung, in der verschiedenen Möglichkeiten zu einem Ausgleich der Mehrarbeit vorgegeben seien.

Alle Tätigkeiten fließen in die Teilzeitquote ein und müssen berücksichtigt werden

Die Klage landete vor dem Bundesverwaltungsgericht, von wo sie erneut zum Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gab zur Begründung an, dass bei teilzeitbeschäftigten Lehrern der allgemeine Gleichheitssatz, der in Art. 3 GG verankert ist, und gleichzeitig das Unionsrecht greifen. Beide Gesetze erlauben bei Teilzeitbeschäftigten lediglich die Heranziehung der Beschäftigten entsprechend ihrer Teilzeitquote. Dies bedeutet, dass Lehrer in Teilzeit nur entsprechend ihrer Teilzeitquote Tätigkeiten ausüben dürfen. Dabei müssen alle Tätigkeiten berücksichtigt werden, die dann die Summe der Tätigkeiten ergeben.

Zu den zählenden Tätigkeiten gehört der Unterricht, die Vorbereitung des Unterrichts, die Nachbereitung der Unterrichtsstunden, die Teilnahme an Klassenkonferenzen, die Teilnahme an Schulkonferenzen, Gespräche mit den Eltern, Vertretungsstunden und auch Funktionstätigkeiten. Sollte dabei die Summe aller Tätigkeiten die Teilzeitquote übersteigen, so muss ein zeitlicher Ausgleich der Wochenstunden erfolgen oder eine Reduzierung der Heranziehung von anderen Aufgaben. Dabei können zum Beispiel weniger Vertretungsstunden für den teilzeitbeschäftigten Lehrer eingeplant werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.07.2015 - BVerwG 2 C 16.14 -