Gemäß dem Verwaltungsgericht Berlin ist die Einführung eines zweiten Präsenztages in den Schulferien im Sommer zulässig. Der Wegfall von Arbeitszeitkonten für Berliner Lehrer stellt zudem keine Erhöhung der Arbeitszeit dar.
Land schaffte Arbeitszeitkonten 2014 ab
Hintergrund des Urteils war eine Studienrätin, die an einem Gymnasium in Berlin tätig war. Das Land hatte im Jahr 2014 die Arbeitszeitkonten abgeschafft. Zusätzlich führte es ab 2015 statt einem nun zwei Präsenztage in den Sommerferien ein. Die Studienrätin legte daraufhin Klage an, da sie die Maßnahmen als Arbeitszeiterhöhung ansah.
Im Jahr 2003 wurde in dem Gymnasium ein Arbeitszeitkonto eingeführt, da die Pflichtstundenzahl von 24 auf 26 Stunden pro Woche angehoben wurde. Als Ausgleich dafür sollten dem Arbeitszeitkonto pro Schuljahr fünf Unterrichtstage gutgeschrieben werden. Diese Gutschrift konnte bislang als Freistellung am Ende der Dienstzeit abgegolten werden. Auch eine Reduzierung der Unterrichtsstunden ab dem 58. Lebensjahr ist bislang möglich gewesen.
Land reduziert Wochenarbeitsstunden für altere Lehrer
Durch die Abschaffung des Zeitkontos werden nunmehr keine weiteren Unterrichtstage gespeichert, die als Ausgleich am Ende der Dienstzeit eingesetzt werden könnten. Stattdessen sieht die neue Regelung vor, dass Lehrer ab dem 58. Lebensjahr eine Stunde pro Woche weniger arbeiten müssen. Ab dem 61. Lebensjahr minimiert sich die Anzahl der Wochenstunden um zwei Stunden.
Das Gericht wies die Klage ab. Als Begründung gab es an, dass die Abschaffung der Arbeitszeitkonten rechtens sei, da hiermit nicht die Arbeitszeit pro Woche geändert werden würde, sondern lediglich die Lebensarbeitszeit. Zudem seien Lehrer auch während der Schulferien zum Dienst verpflichtet, da der Dienst den Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr nicht berühre.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24.11.2016, VG 5 K 130:15