Gemäß dem Bundesverfassungsgericht können Hochschulkanzler nicht auf Zeit bestellt werden, wenn anschließend kein anderes Amt im Landesdienst aufgenommen werden kann (BVerfG, Beschluss v. 24.4.2018, 2 BvL 10/16).
Hintergrund für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Beamter auf Lebenszeit, der in Brandenburg als Ministerialrat im Finanzamt tätig war. Danach wurde der Beamte für sechs Jahre zum Hochschulkanzler ernannt, allerdings als Beamter auf Zeit. Ihm wurde eine Planstelle zugewiesen. Mit dem Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit wurde der Beamte aus dem bis dato greifenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen.
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit greift weiterhin
In Brandenburg werden Hochschulkanzler in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der Beamte vertrat jedoch die Ansicht, dass ihm weiterhin das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustehen würde.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied neben dem vorliegenden Fall auch darüber, ob die Regelungen zum Hochschulkanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit in Brandenburg gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen würde.
Das Gericht entschied, dass die landesspezifischen Regelungen gegen das Lebenszeitprinzip verstoßen. Damit ist die Regelung verfassungswidrig. Demnach müsse der Beamte auch in ein Lebensverhältnis auf Lebenszeit versetzt werden. Andere Bundesländer sehen im Rahmen eines bestellten Hochschulkanzlers zunächst eine Versetzung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe und danach auf Lebenszeit vor. Alternativ kann ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden.
Quelle: BVerfG, Beschluss v. 24.4.2018, 2 BvL 10/16