Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 13.05.2022 (26 K 9086/18; 26 K 9087/18), dass Grundschullehrer keinen Anspruch auf eine Besoldung wie Studienräte haben. Doch was sind die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben? Wie kam es zu diesem Urteil?
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Klagen von Grundschullehrerinnen abgewiesen
Zwei Grundschullehrerinnen legten vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage ein. Sie forderten ein höheres Grundgehalt und eine Studienratszulage, da sie der Auffassung waren, ihnen würde eine höhere Besoldung ähnlich die der Studienräte zustehen. Immerhin seien die Bildungsvoraussetzungen weitestgehend angeglichen worden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die beiden Klagen ab. Auch wenn die Bildungsvoraussetzungen ähnlich seien, gäbe es dennoch inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen. Doch was genau verlangten die beiden Lehrerinnen und wie sehen die Unterschiede aus?
Höhergruppierung von A 12 in A 13 gefordert
Die Grundschullehrerinnen, zwei Beamtinnen auf Lebenszeit, begehrten eine Höhergruppierung von der Besoldungsgruppe A 12 in die A 13, was dadurch zu einer höheren Grundbesoldung führen sollte. Zudem begehrten sie die Gewährung einer Studienratszulage. Ihre Auffassung ist, dass die Lehramtsausbildung sowie ihre ausgeübten Tätigkeiten sich nicht wesentlich von denen der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen unterschieden. Somit sei die ungleiche Höhe der Besoldung im Eingangsamt nicht berechtigt.
Angleichung der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen
Mit Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) 2009 wurde die Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen geändert. Es erfolgte mit dem neuen Lehrerausbildungsgesetz eine weitestgehende Angleichung aller Lehramtsbefähigungen, die den Abschluss eines Bachelor- und eines Masterstudiengangs verlangte. Ebenso wurde die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in weiten Teilen angeglichen.
Beamtenbesoldung nicht zu gering bemessen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte in seiner Entscheidung, dass die Eingruppierung der beiden Grundschullehrerinnen in die Besoldungsgruppe A 12 verfassungsrechtlich in Ordnung sei. Es gäbe hinsichtlich der Verbindung der Lehrerfunktion mit der Lehramtsbefähigung für Haupt-, Real- und Grundschulen mit der Eingruppierung in das Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 12 aufgrund des umfassenden Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers keine Beanstandung.
Unterschiede bestehen zwischen Grundschullehrer und Studienräten
Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Gleichheitsgrundsatz durch das LABG 2009 nicht verletzt werden würde. Es bestünden trotz weitgehend angeglichener Bildungsvoraussetzungen der entsprechenden Lehrämter Unterschiede im Inhalt zwischen den Lehramtsbefähigungen. Des Weiteren ist der Schulalltag zwischen Lehrern an Grund-, Haupt- und Realschulen von denen der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen abzugrenzen. Dieser unterscheide sich wesentlich, sodass die Eingruppierung in A 12 für Grundschullehrer gerechtfertigt werden kann. Die Eingruppierung in A 12 sei nicht willkürlichen Ursprungs.