Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied kürzlich in seinem Urteil, dass die derzeitige Übergangsregelung im Besoldungsrecht nicht gegen das EU-Recht verstößt. Die Beamtenbesoldung bemisst sich aktuell mitunter an der Berufserfahrung, statt wie früher an das Alter des Beamten. Somit sei die Regelung rechtens. Forderungen von Beamten, die einen Ausgleich zwischen der tatsächlichen und der maximalen Besoldung ihrer Besoldungsgruppe forderten, wurden abgelehnt. Eine rückwirkende Besoldungsanhebung bzw. ein rückwirkender Besoldungsausgleich liegt im Ermessen des Dienstherrn und sei nicht verpflichtend, wie das Gericht entschied.
EU-Richter folgten nicht Ansicht des Generalanwalts
Mit diesem Urteil folgten die EU-Richter nicht der Auffassung des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes, der einen rückwirkenden Besoldungsausgleich als rechtens für die Beamten vorsah.
Für den Vorsitzenden des dbb, Klaus Dauderstädt, sei das Ergebnis als positiv anzusehen. Endlich gäbe es eine Klärung im Besoldungsrecht, wie er mitteilte.
Das Verwaltungsgericht Berlin wird nun prüfen, ob Deutschland haftbar zu machen sei, da es durch die frühere Regelung im Besoldungsrecht gegen das EU-Recht verstoßen hatte.
Beamte fühlten sich diskriminiert
Hintergrund des Urteils waren mehrere Staatsdiener des Bundes und des Landes Berlin. Diese fühlten sich diskriminiert, da sich die Besoldungseinstufung bis 2009 an das Lebensalter orientierte. Seit dem Jahr 2009, in Berlin seit 2011, richtet sich die Besoldung nach der Erfahrungszeit des Beamten. Die Übergangsregelung richtete sich nach der Beamtenbesoldung des alten Systems, weshalb die Beamten eine rückwirkende Ausgleichszahlung forderten.
Bundesländer stellten sich auf Nachzahlungen ein
Da gewöhnlich die EU-Richter dem Generalanwalt folgen, hatten sich einige Bundesländer schon auf etwaige Schadenersatzansprüche finanziell eingestellt. Somit hätte beispielsweise das Land Baden-Württemberg eine Milliarde Euro für die Besoldungsnachzahlungen aus dem Doppelhaushalt 2015 und 2016 bereitgestellt. Auch das Land Bayern wollte aus dem Doppelhaushalt 2015 / 2016 die finanziellen Mittel bereitstellen.
Übergangsregelung verstößt trotz altes Besoldungsrecht nicht gegen EU-Recht
Gemäß dem EuGH würde jedoch die Übergangsregelung nicht gegen das EU-Recht verstoßen, auch dann nicht, wenn es auf Grundlage des festgesetzten Grundgehalts des Beamten beruht, welches wiederum im Rahmen des alten Besoldungsrechts ermittelt wurde.
Quelle: tagesspiegel.de