Gemäß dem Bundesverfassungsgericht müssen Beamte in Rheinland-Pfalz sofort die höhere Besoldung erhalten, wenn sie in ein höheres Amt wechseln. Bisher galt die Regelung, dass Beamte, die in ein höheres Amt wechseln, noch bis zu zwei Jahren die niedrigere Besoldung erhalten können, die sie vor der Höhergruppierung hatten.
Richter der Besoldungsgruppe R 3 legte Klage ein
Hintergrund des Urteils war ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (OLG) Rheinland-Pfalz, der mehrfach gegen seine Besoldung vor den Verwaltungsgerichten geklagt hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt jedoch ohne Erfolg.
Er wurde im Jahr 2008 zum Vizepräsidenten des OLG befördert und wurde in die Besoldungsgruppe R 4 eingestuft. Zuvor hatte er die Besoldungsgruppe R 3 inne und wurde demnach auch so besoldet. Nach der Höhergruppierung in die Besoldungsgruppe R 4 sollte er weiterhin zwei Jahre nach den Tabellenwerten der Besoldungsgruppe R 3 besoldet werden. Dagegen legte er nun Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ein. Dieses gab ihm Recht. Die Wartefrist von zwei Jahren verstoße gegen das Alimentationsprinzip und damit gegen die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“. Zudem habe jedes Amt auch eine bestimmte Wertigkeit, „die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss“, so die Richter.
Höheres Amt benötigt Einarbeitungszeit von zwei Jahren
Die Frist von zwei Jahren ist vom Gesetzgeber deshalb eingeführt worden, weil ein höheres Amt eine bestimmte Einarbeitungszeit benötigt. Des Weiteren sollten Mehrkosten vermieden werden. Nach Ansicht der Verfassungsrichter könne die Frist von zwei Jahren nicht gerechtfertigt werden. Der Ermessungsspielraum des Landes Rheinland-Pfalz sei überspannt und überschritten. Demnach muss das Land nun „gewährleisten, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen“, wie die Richter erklärten.
Mit der Höhergruppierung erfolgte automatisch die „Warteliste“
Bisher war die Besoldungsstruktur bei Höhergruppierungen in Rheinland-Pfalz so geregelt, dass Beamte ab der Besoldungsgruppe B 2 und Richter ab der Besoldungsgruppe R 3 in eine „Warteliste“ rutschen, wenn sie höhergruppiert werden. Zwei Jahre lang konnten die Beamten gemäß der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe weiterhin vergütet werden.
Bisher ist jedoch noch nicht geklärt, welche Auswirkungen das Urteil auf das Land Rheinland-Pfalz haben wird und welche Kosten zu erwarten sind.