Homosexuelle Beamte werden bei der Besoldung nicht mehr benachteiligt, wie es noch im März 2009 war. Aktuell im Jahr 2022 sind sie heterosexuellen Beamten gleichgestellt. Ab 01. Juli 2009 haben Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1. Ihnen stehen ebenso Auslandszuschläge und Aufwandsentschädigungen wie verheirateten Beamten zu.
Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften
Die Linken hatten einen neuen Gesetzesentwurf gestartet, der die Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften beinhaltet. Dieser Entwurf war im Frühjahr 2009 gescheitert. Das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes sollte an das Thüringer Landesrecht angepasst werden, jedoch wurde der Gesetzesentwurf im Landtag mit großer Mehrheit abgelehnt.
Verfassungsklage sollte geprüft werden
Die Linken wollten eine Verfassungsklage prüfen lassen. Ralf Haubold, Justizexperte der Linken, sagte dazu, dass die eine Unmöglichkeit sei und warf der CDU- Mehrheit vor, sie seien Ignoranten. Mit der Ablehnung gehe die Diskriminierung der Schwulen und Lesben weiter.
Damit bleibe das Bundesland Thüringen beispielsweise weiterhin Schlusslicht in der Frage der Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften.
Die Linken planten eine Novellierung von insgesamt 52 Artikeln des Landesrechts. So sollten homosexuelle Paare in zahlreichen Landkreisen nur auf dem Ordnungsamt heiraten und nicht standesamtlich. Weiterhin waren diese Partnerschaften auch bei der Hinterbliebenenversorgung und der Beamtenbesoldung benachteiligt. Sie hatten nicht die gleichen Ansprüche wie Eheleute. Auf diese Benachteiligung reagierte der Lesben- und Schwulenverband mit schweren Vorwürfen gegen die Landesregierung, sie warfen ihr schwere Versäumnisse vor. Die CDU-Fraktion wies die Vorwürfe zurück und begründete die Ablehnung mit Verweis auf das andere Menschen- und Weltbild der Partei und hob die besondere Rolle der Ehe im Grundgesetz hervor.
Urteil: Homosexuelle Beamte werden ungleich behandelt
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 19.06.2012 in seinem Urteil 2 BvR 1397/09, dass die Ungleichbehandlung von verpartnerten homosexuellen Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Gericht entschied, dass der Gesetzgeber diesen Verfassungsverstoß rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 zu beseitigen hat.
Umsetzung der Gleichstellung in den Ländern
- Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein: Eine Gleichstellung erfolgte rückwirkend zum 01.01.2009 für alle verpartnerten Beamten und Richter.
- Bund: Eine Gleichstellung homosexueller Beamte erfolgte zum 01.01.2009. Rückwirkende unverjährte Besoldungsansprüche bis zum 01.08.2001 wurden ausgezahlt.
- Bayern: Eine einschränkungsfreie Gleichstellung erfolgte ab 01.01.2011.
- Berlin: Homosexuelle Beamte wurden ab 03.12.2003 ohne Einschränkung gleichgestellt.
- Bremen: Eine einschränkungsfreie Gleichstellung erfolgte in Bremen ab 01.12.2007.
- Mecklenburg-Vorpommern: Homosexuelle Beamte wurden ab dem 01.07.2008 gleichgestellt.
- Niedersachsen: Eine Gleichstellung ist ab 01.10.2010 ohne jede Einschränkung gültig.
- Sachsen: Eine Gleichstellung konnte ab 01.01.2009 auf Antrag ohne Einschränkung erfolgen.
- Sachsen-Anhalt: Homosexuelle Beamte wurden ab 03.12.2003 ohne jede Einschränkung gleichgestellt.
- Thüringen: Ab 01.07.2009 erfolgte für homosexuelle Beamte eine Gleichstellung ohne jede Einschränkung.