Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage von Förderschullehrer*innen auf höhere Besoldung abgewiesen (Az.: 2 A 3188/19). Die Berufung wurde mit Blick auf ähnliche Verfahren zugelassen.

Höhergruppierung nach A 15 begehrt

Die Förderschullehrerin, die als Fachleiterin am Studienseminar Sonderpädagogik tätig ist, begehrte eine Höhergruppierung von A 13 nach A 15. Bisher ist sie in die Besoldungsgruppe A 13 eingruppiert, erhält jedoch zusätzlich noch wegen ihrer Tätigkeit als Fachleiterin am Studienseminar eine Stellenzulage in Höhe von 150 Euro pro Monat. Sie vertrat jedoch die Ansicht, dass sie zu Unrecht weniger Besoldung erhalte als Lehrkräfte aus dem Gymnasial- oder Berufsschulbereich. Diese würden eine entsprechende Tätigkeit als Fachleiter*innen am Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und Berufsschulen ausüben, aber nach A 15 in das Amt eines Studiendirektors oder Studiendirektorin befördert werden können. Sie hingegen würde nur nach A 13 besoldet werden, was sie als ungerecht empfinde.

2. Kammer weist Klage ab

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die Klage der Förderschullehrerin mit Urteil vom 9. September 2021 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Kammer sieht im Hinblick auf die Organisationsfreiheit des Dienstherrn die Klage als unzulässig. Zudem stehe kein nach Besoldungsgruppe A 15 besoldetes Statusamt für die Förderschullehrerin zur Übertragung zur Verfügung. Ebenso sieht die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn dem Dienstherrn obliegt eine gewisse Organisationsfreiheit. 


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