Bei einer Trennung stellt sich für Beamte oft die Frage, ob der Familienzuschlag für die bis dato im Haushalt lebenden Kinder weitergezahlt wird. Die Sachlage wird häufig individuell entschieden, denn es kann zwischen zeitlich begrenzter Trennung und endgültiger Trennung unterschieden werden.

Was passiert mit dem Familienzuschlag nach der Trennung?

Beispiel: Ein Ehemann wohnt mit seiner Frau, seinen zwei eigenen Kindern und den zwei Stiefkindern, die seine Frau mit in die Ehe gebracht hatte, in einem Haus. Nun wollen sich die beiden räumlich trennen, jedoch noch nicht scheiden lassen. Der Ehemann ist Beamter und erhält für alle vier Kinder einen Familienzuschlag. Seine Frau ist im öffentlichen Dienst als Krankenschwester tätig. Seine Frage lautet: Ob er trotz räumlicher Trennung weiterhin für alle Kinder einen Familienzuschlag erhält. Er zieht in eine Wohnung und seine Frau bleibt in dem Haus.

Familienzuschlag wird bei Unterhaltspflicht weitergezahlt

Angesichts des vorliegenden Falls wird gewöhnlich der Familienzuschlag weitergezahlt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Mann den Kindern unterhaltspflichtig ist. Hier ist der Beamte jedoch nur für zwei Kinder unterhaltspflichtig, nämlich für seine eigenen. Die beiden Stiefkinder bleiben demnach unberücksichtigt. Der Mann erhält nur für seine beiden eigenen Kindern einen Familienzuschlag. Für die Kinder aus der früheren Beziehung der Mutter besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Familienzuschlags.

Bei vorübergehender Trennung Zahlung des Familienzuschlags möglich

Bei vorübergehender Trennung könnte sich ein Anspruch auf Weiterzahlung des Familienzuschlags ergeben. Hier wäre die Dauer der Trennung mitunter entscheidend. Eine vorübergehende Trennung von wenigen Wochen wird anders eingestuft als eine Trennung von mehreren Jahren. Der Anspruch wird in einem solchen Fall in der Regel individuell nach Fallkonstellation entschieden.

Fazit: Anspruch auf Familienzuschlag kann auch bei Trennung bestehen

Abschließend kann kurz zusammengefasst werden, dass ein Anspruch auf den Familienzuschlag bei einer Trennung weiterhin besteht, wenn

  1. es sich um leibliche Kinder handelt und eine Unterhaltspflicht besteht
  2. es sich um eine vorübergehende Trennung handelt.

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