Ein Familienzuschlag wird bei verheirateten oder eingetragenen Lebensgemeinschaften gezahlt. Je nach vorliegender Kinderanzahl kann ein kinderbezogener Familienzuschlag hinzukommen. In einigen Fällen wird jedoch erst später erfahren, dass ein eigenes Kind existiert. Kann dann der Familienzuschlag für die gesamte Periode nachgezahlt werden? Wir klären auf.

Ausschlaggebend ist das maßgebende Ereignis

Sollte ein Beamter erst nach Jahren erfahren, dass er biologischer Vater eines Kindes ist oder aber er aus Angst einen Seitensprung verschwiegen hat und daraus ein Kind entstanden ist, so kann der Familienzuschlag ab der Geburt des Kindes nachgezahlt werden, sofern die Nachzahlung noch nicht verjährt ist.

Wann ist eine Nachzahlung eines Familienzuschlags verjährt?

Der Anspruch auf eine Nachzahlung eines Familienzuschlags verjährt analog der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach § 195 BGB nach drei Jahren. Somit würden der Familienzuschlag bei Einreichung eines entsprechenden Antrags 2021 ab 2018 nachgezahlt werden können.

Sollte das Kind früher als 2018 geboren worden sein, so kann für die frühere Zeit zwar ein Antrag gestellt werden, jedoch ist hierbei schon eine Verjährung eingetreten. Einen Rechtsanspruch auf eine Nachzahlung existiert für diese Zeit somit nicht mehr.

Muss eine später bekannte Vaterschaft beim Dienstherrn gemeldet werden?

Der Beamte hat die Pflicht, jegliche Änderungen in seinen Familienverhältnissen umgehend dem Dienstherrn anzuzeigen. Die  Familienverhältnisse des Beamten sind für den Dienstherrn für die Berechnung des Familienzuschlags unentbehrlich. Treten Änderungen ein, muss eine Änderungsmitteilung eingereicht werden. Bleibt diese aus, so liegt eine Dienstpflichtverletzung vor. Ob der Dienstherr einen finanziellen Schaden durch eine etwaige Geheimhaltung erlitten hat, bleibt hierbei unberührt. Im Fokus steht vielmehr das Unterlassen der Änderungsmitteilung.

Kann ein Beamter auf einen Familienzuschlag verzichten?

Gemäß § 2 Abs. 3 Halbsatz 1 BBesG kann ein Beamter auf den Familienzuschlag nicht verzichten. Lediglich vermögenswirksame Leistungen können abgelehnt werden.

§ 2 Abs. 3 BBesG lautet:

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Kann ein Disziplinarverfahren bei Nichtmeldung eines Kindes eingeleitet werden?

Ein Dienstvergehen ist gemäß § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) folgendermaßen verankert:

1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Dies bedeutet, dass eine Nichtmeldung eines Kindes ein Dienstvergehen darstellt. Die Nichtkenntnis über eine biologischer Vaterschaft ist hierbei jedoch ausgenommen. Wird also das Kind geheimgehalten, weil dieses eventuell außerehelich gezeugt wurde und die Ehe nicht aufs Spiel gesetzt werden soll, so stellt dies gleichzeitig ein Dienstvergehen dar.

Ein Disziplinarverfahren kann aber nur dann eingeleitet werden, wenn das Dienstvergehen innerhalb einer Frist liegt. Die Verjährungsfristen für Disziplinarvergehen sind in § 15 BDG geregelt.

In § 15 BDG heißt es:

1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

Sollte also ein Kind 20 Jahre lang geheimgehalten werden, so kann kein Disziplinarverfahren mehr eingeleitet werden. Die Frist dafür ist schlichtweg vorbei.

Hierfür greift § 32 Absatz 1 BDG, welches besagt:

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

Dies bedeutet, dass in dem Fall einer Geheimhaltung eines Kindes über einen längeren Zeitraum zwar ein Dienstvergehen vorliegt, dieses aber aufgrund der Verjährungsfrist nach § 15 BDG nicht mehr zu einer Disziplinarmaßnahme führen kann. Durch das Fehlen einer Disziplinarmaßnahme kann auch kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.


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