Künftig soll für Beamte, Soldaten und Richter im Bund, die vorzeitig auf eigenen Wunsch hin, pensioniert werden, ein Anspruch auf ein „Altersgeld“ bestehen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Koalition vor, der hier eingesehen werden kann: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/124/1712479.pdf
Über diesen Entwurf soll kommende Woche im Bundestagsplenum diskutiert werden.
Das Altersgeld kann nur unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden und ist nicht als eine Versorgung im Rahmen des Beamtenversorgungsgesetzes zu sehen.
Bisher ist es so geregelt, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden seitens des Beamten eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit im Beamtenverhältnis so gewertet wird, als sei während der Beschäftigung in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden. Dies ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geregelt.
Die entstehenden Kosten der Nachversicherung muss der Dienstherr tragen. Würde der Beamte, Soldat oder Richter bis zum regulären Eintritt in die Pension tätig sein, so ergäbe sich das Ruhegehalt gemäß dem Beamten- bzw. Soldatenversorgungsgesetz. Dies ist aber bei vorzeitigem Ausscheiden nicht der Fall. Hier ergibt sich das Ruhegehalt gemäß der gesetzlichen Rentenversicherung.
Um nun den Nachteilen entgegenzuwirken, die sich aus dem Wechsel vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft ergeben könnten, soll das Altersgeld greifen, welches vom Dienstherrn gewährt wird. Demzufolge würde kein Wechsel in die Privatwirtschaft stattfinden. Der Beamte würde im öffentlichen Dienst bleiben.
Um die Höhe des Nachversicherungsbetrages kalkulieren zu können, wird eine Beitragsbemessungsgrenze angewendet. Die Höhe des Altersgeldes richtet sich nach den letzten Bezügen, sprich der Besoldung, und nach der Dienstzeit.
Künftig sollen somit vorzeitig aus dem aktiven Dienst scheidende Beamte, Soldaten und Richter im Bund die Möglichkeit haben, auch weiterhin im öffentlichen Dienst zu bleiben.
Quelle: bundestag.de