Das Sozialgericht in Dortmund hat in seinem Urteil entschieden, dass Beamte sich bei der Deutschen Rentenversicherung eine 12-monatige Kindererziehungszeit vormerken lassen können, wenn sie den Nachwuchs vor dem 01. Januar 1992 zur Welt gebracht haben. Dies gilt auch bei einer Erziehung nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses.
Hintergrund für das Urteil war eine Lehrerin, die im Jahre 1988 einen Sohn gebar, den sie anschließend im gleichen Jahr selbst betreute. Gemäß dem Beamtenrecht werden ihr nur sechs Monate ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub angerechnet, wobei in der gesetzlichen Rentenversicherung 12 Monate angerechnet werden. Jedoch würde die Lehrerin nur mit einer zwölfmonatigen Kindererziehungszeit die Wartezeit von 5 Jahren für eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen. Ihr lagen jedoch nur sechs Monate aus dem Beamtenrecht vor.
Somit zog sie vor Gericht und klagte dort von der Deutschen Rentenversicherung Bund die Vormerkung der weiteren sechs Monate Kindererziehungszeit. Mit Erfolg.
Gemäß dem Urteil muss die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes der Beamtin die Kindererziehungszeiten vormerken. Als Begründung hierfür gab das Gericht bekannt, sei die nicht gleichwertige Versorgungsanwartschaft zwischen Beamten und gesetzlich Versicherten. Gesetzlich Versicherten stünde eine zwölfmonatige Anrechnung zu, Beamten gemäß dem Beamtenrecht nur sechs Monate.
Quelle: kostenlose-urteile.de
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