Beamte, Soldaten und Richter, die freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheiden, soll ein Altersgeld gewährt werden. Hierzu hat die Bundesregierung jetzt den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes vorgelegt. Der Grund für diese Gesetzesinitiative ist, dass zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft immer noch geringe Fluktuationen bestehen.

Derzeit entfallen noch die versorgungsrechtlichen Ansprüche, wenn das Dienst- und Treuverhältnis vorzeitig aufgelöst wird. In diesem Fall ist eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nötig. Dabei hat der Dienstherr die Kosten dieser Nachversicherung zu tragen. Ausgeschiedene Personen werden mittels der Nachversicherung so dargestellt, als wäre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden für die Dienstzeit. Demnach gilt die Beitragsbemessungsgrenze für die Festsetzung des Nachversicherungsbeitrages.

Allerdings erhalten die vorzeitig ausgeschiedenen Beamten mit der Nachversicherung einen wirtschaftlichen Nachteil. Aus diesem Grund finde in der Regel ein Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft seltener statt. Somit soll der Gesetzesentwurf dazu beitragen, dieses Hemmnis der Mobilität abzubauen.

Vorzeitig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Soldaten und Richter sollen einen Anspruch auf Altersgeld geltend machen können, und zwar anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei soll sich die Anspruchshöhe nach den zuletzt erhaltenden Bezügen sowie der geleisteten Dienstzeit errechnen. Zudem soll der Anspruch so lange ruhen, bis der ausgeschiedene Beamte die gesetzliche Regelaltersgrenze erlangt hat. Nur unter eng gestrickten Voraussetzungen sowie der Hinnahme von Abschlägen soll das Altersgeld vor dem Erzielen der Altersgrenze bezogen werden können. Mit der Entlassung des Beamten aus dem Dienst soll ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf Altersversorgung entstehen, wodurch dies keine Leistung nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist.

Der Anspruch selbst soll ab einer Wartezeit von sieben Jahren entstehen. Jedoch muss der Beamte mindestens fünf Jahre davon beim Bund gewesen sein. Ein Familienzuschlag wird nicht in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Des Weiteren wird ein Pauschalabschlag in Höhe von 15 Prozent auf den Altersgeldanspruch erhoben und das Altersgeld wird dann monatlich nachträglich ausgezahlt.

Quelle: bundesanzeiger-verlag.de


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Gesetzentwurf

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