Gemäß dem Verwaltungsgericht Koblenz können Rentenansprüche, die aus einer gesetzlichen Rente resultieren, auf Versorgungsbezüge bei Beamten angerechnet werden, ohne das dabei das Alimentationsprinzip verletzt wird (Urteil vom 12.08.2016 - 5 K 280/16.KO)
Beamter war früher versicherungspflichtig tätig
Hintergrund des Urteils war ein Beamter, der vor seiner Berufung zum Beamten mehrere Jahre als Maschinenschlosser versicherungspflichtig angestellt war. Resultierend daraus erhält der Beamte eine Rentenzahlung von monatlich 120 Euro. Die Höhe dieser Rentenzahlung hat das beklagte Land jedoch nun auf diee Versorgungsbezüge des Beamten angerechnet.
Der Beamte legte daraufhin Klage ein, da er hiermit das Alimentationsprinzip des Dienstherrn verletzt sieht. Eine gesetzliche Rente kommt zum großen Teil aus Einzahlungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande, was demnach mit einer privaten Rentenversicherung vergleichbar wäre. Da eine private Rentenversicherung oder Betriebsrente nicht anrechenbar ist, müsste die gesetzliche Rente ebenso nicht anrechenbar sein.
Alimentationsprinzip wird nicht verletzt
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied jedoch zugunsten des Landes. Die Anrechnung der gesetzlichen Rente verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip des Dienstherrn. Zudem existiert kein hergebrachter Grundsatz im Beamtentum, der besagt, dass Renten nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürften. Mit der Anrechnung der Rente soll eine Doppelversorgung vermieden werden, die aus öffentlichen Kassen vollzogen wird.
Des Weiteren wird dadurch eine Begünstigung gegenüber den Personen ausgeschlossen, die entweder nur eine Rente erhalten oder nur eine Pension ausgezahlt bekommen.
Das Verwaltungsgericht erklärte zudem, dass eine gesetzliche Rente nicht mit einer privaten Rente dahin gehend vergleichbar sei, dass lediglich nur Beiträge entrichtet werden müssen, um zu einer privaten Rentenklasse zu gehören. Die gesetzliche Rente stellt demnach keine private Rente dar, nur weil ebenso wie bei einer privaten Rente Beiträge entrichtet werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12.08.2016 - 5 K 280/16.KO -