Das Oberlandesgericht Hamm entschied in seinem Urteil (Az. 11 U 33/13), dass die Rentenversicherung nicht verpflichtet ist, einem Beamten in Pension über den Tod seiner geschiedenen Frau zu unterrichten. Demnach kann es bei fehlendem Kontakt zwischen dem Beamten und der Exfrau zu einer Weiterzahlung der Rentenbeiträge kommen, wenn die Frau bereits verstorben ist. Beamte sind verpflichtet, bei Scheidung und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Teil ihrer Beamten­versorgung auf das Rentenversicherungskonto der Exfrau zu zahlen.

Hintergrund des Urteils war ein Pensionär, der keinerlei Kontakt zu seiner geschiedenen Frau hatte. Aufgrund des Ausgleichs der Versorgung wurde seine Pension um 550 Euro pro Monat gemindert. Was er nicht wusste, war, dass seine Frau bereits drei Jahre lang tot war und er somit 3 Jahre lang unrechtmäßig gezahlt hatte. Daraufhin beantragte der Beamte eine Streichung der Kürzung seiner Beamtenversorgung. Zudem verklagte er die Rentenversicherung und forderte 21.000 Euro Schadenersatz von dieser zurück. Als Grund gab er an, dass diese versäumt hatte, ihm über den Tod seiner Exfrau zu unterrichten.

Das Gericht wies seine Klage jedoch ab und gab der Rentenversicherung Recht. Diese sei nicht verpflichtet, dem Beamten Auskunft über den Tod seiner Exfrau zu geben. Dies liegt allein im Ermessen des Beamten. Er hätte selbst den Kontakt aufrecht erhalten können. Die Rentenversicherung ist nur zur Mitteilung verpflichtet, wenn es sich um eigene Mitglieder handelt. Da aber der Beamte einem anderen Versorgungssystem aufgrund seines Beamtenstatus angehört, entfällt die Mitteilungspflicht gegenüber dem Beamten.

Quelle: test.de