Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied kürzlich in seinem Urteil (3d A 317/11.O), dass ein Streikverbot auch nach den gegenteiligen Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonventionen für deutsche Beamte weitergilt. Demnach müssen alle Beamte, die trotz des Verbotes an Streikaktionen teilnehmen, mit Strafen rechnen, die in ihrem Grad im Ermessen des Dienstherrn liegen.
Hintergrund für das Urteil der Richter war eine klagende Lehrerin, die an Warnstreiks im Jahre 2009 aktiv teilgenommen hatte. Daraufhin hatte ihr Dienstherr, in dem Fall das Land Nordrhein-Westfalen, ihr ein Bußgeld von 1.500 Euro auferlegt, gegen welches sie anschließend Klage einreichte.
Das OVG entschied jedoch zugunsten des Landes, obwohl die Lehrerin in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht gewann. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die in den Jahren 2008 und 2009 getroffen wurden. In diesen Entscheidungen wurde beschlossen, dass das Streikverbot nicht für alle Gruppen von Beamten, sondern nur für bestimmte Beamtengruppen gelten dürfe. Dazu gehören unter anderen Soldaten und Polizeibeamte.
Das OVG hingegen urteilte anders. Das Gericht teilte als Begründung mit, dass die Regelungen des EGMR in Deutschland lediglich die Stellung eines einfachen Bundesgesetzes haben. Somit muss eine Regelung des EGMR mit einem höherrangigen Grundgesetz gemessen werden. Nach den „hergebrachten Grundgesetzen des Berufsbeamtentums“ wird den Beamten kein Streikrecht eingeräumt, auch wenn es den Beamten teilweise in den Regelungen des EGMR eingeräumt wird. Da aber das Grundgesetz über den Regelungen des EGMR stehe, ist das Grundgesetz anzuwenden.
Quelle: rp-online.de
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