Gemäß dem Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße muss die Zeit, die ein Beamter der Feuerwehr außerhalb der Dienststelle während seiner Alarmierungsbereitschaft wahrnimmt, nicht vollumfänglich als Arbeitszeit anerkannt werden.
Hintergrund des Urteils
Hintergrund des Urteils war ein Beamter der Berufsfeuerwehr, der von seinem Dienstherrn eine vollumfängliche Anrechnung der Zeit, die er während seiner Alarmierungsbereitschaft zu Hause wahrgenommen hatte, begehrte. Der Beamte leistete einen sogenannten Führungsdienst, bei dem ein Teil der 24-Stunden-Bereitschaft auf der Wache während der regulären Arbeitszeiten und einen Teil des Bereitschaftsdienstes zu Hause in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 8.00 Uhr ausgeübt wird. Der Bereitschaftsdienst zu Hause kann auch an Feiertagen und Wochenenden stattfinden. Dabei muss der Beamte sicherstellen, dass er sich stets im Falle eines Einsatzes im Umkreis von maximal 20 Minuten zum jeweiligen Einsatzort aufhält. Er muss zudem sicherstellen, dass im Falle eines Einsatzes er die Dienstbekleidung griffbereit hat und er einsatzbereit ist.
Einsatzzeit ist Arbeitszeit
Sollte es innerhalb der Alarmbereitschaft zu einem Einsatz kommen, so wird die Einsatzzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit gewertet. Des Weiteren erhält der Beamte einen finanziellen Ausgleich in Höhe von einem Achtel und einem weiteren Achtel in Freizeit für die Bereitschaftszeit, in der der Beamte keinen Einsatz hatte.
Beamter begehrte vollumfängliche Anerkennung des Führungsdienstes als Arbeitszeit
Der Beamte legte aufgrund seines Begehrens nach einer vollumfänglichen Anerkennung des Führungsdienstes als Arbeitszeit auch ohne tatsächlichen Einsatz während seines Dienstes Klage ein und berief sich dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim (Az: 4 S 94/12 Urteil vom 26.06.2013), bei dem die stete Bereithaltung vollumfänglichals Arbeitszeit gewertet wurde.
Ausgleich von einem Viertel der einsatzfreien Zeit rechtens
Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße wies die Klage mit der Begründung ab, dass die tatsächliche Einsatzzeit des Beamten bereits vollumfänglich als Arbeitszeit gewertet werden würde. Zudem erhält der Beamte einen Ausgleich in Form eines Viertels der einsatzfreien Zeit. Mit dem Ausgleich sind bereits die Einschränkungen und Belastungen abgegolten, denen der Beamte während seiner Alarmierungsbereitschaft ausgesetzt sei.
Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit
Eine Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit kann gemäß der ständigen Rechtssprechung des EuGH und BVerwG insofern erfolgen, dass sich die betreffende Person im Bereitschaftsdienst an einer vom Dienstherrn bestimmten Dienststelle oder Dienstort aufhalten muss. Im Falle einer Rufbereitschaft kann die betreffende Person sich auch in den eigenen Häuslichkeiten und in ihrer privaten Umgebung aufhalten. Demnach könne man eine Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit zählen.
Beamter kann im privaten Umfeld Bereitschaftsdienst abhalten
Die Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst wird ebenso vom Verwaltungsgericht Neustadt geteilt. Auch wenn der Beamte sich nur in einem Radius von 20 Minuten zur Wache während seines Führungsdienstes bewegen kann und er dadurch eingeschränkt ist, so muss er sich nicht zwingend an einem vom Dienstherrn vorab bestimmten Dienstort aufhalten. Er kann seinen Aufenthaltsort und seine Aktivitäten in einem bestimmten Radius frei bestimmen. Das Gericht kam des Weiteren zu dem Schluss, dass Freizeitaktivitäten, wie Rätselraten, Fernsehen oder Lesen nicht als Dienstzeit anerkannt werden können.