Unbefristet beschäftigte oder verbeamtete Lehrkräfte können an das von der Kultusministerkonferenz eingerichtete Lehreraustauschverfahren teilnehmen. Wie dieses abläuft und was bei der Besoldung zu beachten ist, wird nachfolgend erklärt.
Was ist das Lehreraustauschverfahren?
Das seit 1976 durchgeführte Lehrertauschverfahren ist im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 und im Beschluss der "Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern" vom 07.11.2002 in der Fassung vom 02.03.2012 vereinbart und bildet somit die Grundlage für einen Wechsel in ein anderes Bundesland durch einen Austausch der Lehrkräfte. Ziel des Verfahrens ist es, Lehrern einen Wechsel in ein anderes Bundesland aus sozialen und persönlichen Gründen zu erleichtern. Insbesondere kommt dann ein Lehreraustausch infrage, wenn eine Familienzusammenführung stattfinden oder die räumliche Mobilität unterstützt werden soll. Die Länder sollen dabei die Lehrkräfte unterstützen, indem sie die Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich erteilen, jedoch dabei nicht die dienstlichen Interessen aus den Augen verlieren.
Wie wird der Lehrertausch durchgeführt?
Der Lehrertausch wird lehramts- und fächerübergreifend mit einer gewissen Flexibilität durchgeführt. Dabei werden so viele Lehrer von einem Bundesland abgegeben, wie es auch im Gegenzug erhält.
Wie können Lehrer an dem Verfahren teilnehmen?
Lehrer, die an einem Lehreraustausch teilnehmen möchten, müssen einen Antrag stellen. Dieser kann in einigen Bundesländern online oder auch schriftlich über den Papierweg erfolgen. Der Antrag auf Lehreraustausch muss beim Dienstherrn sechs Monate vor dem hauptsächlichen Wechseltermin 1. August gestellt werden. Einige Bundesländer bieten auch den 1. Februar als Wechseltermin zusätzlich an. Auch hier gilt eine sechsmonatige Antragsfrist.
Liste der Bundesländer, die am Lehrertausch teilnehmen
Die nachfolgende Liste beinhaltet alle Bundesländer, die am Lehreraustausch der Kultusministerkonferenz teilnehmen.
- Baden-Württemberg (Online-Antrag) Wechsel zum 01.08. + 01.02.
- Bayern (Online-Antrag) Wechsel zum 01.08.
- Berlin Wechsel zum 01.08.
- Brandenburg(Online-Antrag) Wechsel zum 01.08.
- Bremen Wechsel zum 01.08. + 01.02.
- Hamburg (Online-Antrag) Wechsel zum 01.08. + 01.02.
- Hessen Wechsel zum 01.08.
- Mecklenburg-Vorpommern Wechsel zum 01.08. + 01.02.
- Niedersachsen (Online-Antrag) Wechsel zum 01.08. + 01.02.
- Nordrhein-Westfalen (Online-Antrag) Wechsel zum 01.08. + 01.02.
- Rheinland-Pfalz Wechsel zum 01.08.
- Saarland Wechsel zum 01.08.
- Sachsen Wechsel zum 01.08. + 01.02.
- Sachsen-Anhalt Wechsel zum 01.08.
- Schleswig-Holstein Wechsel zum 01.08.
- Thüringen Wechsel zum 01.08. + 01.02.
Verändert sich die Besoldung beim Lehrertauschverfahren?
In den Hinweisen zum Lehreraustauschverfahren ist in der Regel der Wortlaut "Veränderungen in der Besoldung" zu finden. Dies bedeutet, dass im Zusammenhang mit dem Versetzungsantrag mit dem zuständigen Referenten der Schulbehörde über die Besoldung gesprochen wird. Falls diese nicht zusagen sollte, weil sie eventuell niedriger als die aktuelle ausfällt, kann der Versetzungsantrag zurückgezogen werden. Besonders ist dies der Fall, wenn die neue Dienststelle kein gleichwertiges Amt zu vergeben hat, jedoch eine niedrigere Besoldungsgruppe zu besetzen hat. Dies wird in der Regel mit "Rückernennung" oder Versetzung in ein "niedrigeres Amt" bezeichnet. Die freie Stelle muss nicht mit der aktuellen Stelle, die der Beamte innehat, übereinstimmen.
Kann durch den Lehrertausch der Beamtenstatus verloren gehen?
Der Beamtenstatus wird durch einen Versetzungsantrag und einen neuen Dienstherrn nicht angetastet. Gründe für eine Entfernung aus dem Beamtenrecht sind in § 21 BeamtStG und § 30 BBG geregelt.